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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.04.1986 - IV a ZR 209/84 – Tegernseer Gebräuche –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG München, 27.07.1984, 23. ZS;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die in den Tegernseer Gebräuchen (Handelsbrauch für Holzgeschäftsvermittlung) enthaltene Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit wirksam ist, da es sich um gültigen Handelsbrauch (§ 346 HGB) und nicht um kontrollierbare AGB handelt. Zudem klärt der BGH prozessuale Fragen zur Bindungswirkung von Urteilen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Auskunftsverpflichteter (Berater) und sein Vertragspartner (Auskunftssuchender) im Rahmen von Holzgeschäften, die nach den Tegernseer Gebräuchen (als Handelsbrauch anerkannt) abgewickelt werden.
  • Streitgegenstand: Die Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnungsklausel in den Tegernseer Gebräuchen, die die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließt.
  • Rechtsgrundlage: § 346 HGB (Handelsbrauch), § 276 Abs. 2 BGB (Haftungsmaßstab), AGB-Gesetz (heute: §§ 305 ff. BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Sachlich:

    • Die Tegernseer Gebräuche gelten als Handelsbrauch (§ 346 HGB) und sind keine AGB, daher unterliegen sie keiner Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz.
    • Die Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit ist zulässig und verstößt nicht gegen § 276 Abs. 2 BGB (der nur eine Freizeichnung für Vorsatz verbietet).
  2. Prozessual:

    • Das Berufungsgericht ist nicht an seine eigene frühere Rechtsauffassung gebunden, nur weil das Landgericht (LG) daran gebunden war (§ 318 ZPO).
    • Eine Billigung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht (BGH) bindet das Berufungsgericht nicht für künftige Entscheidungen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Handelsbrauch: Die Tegernseer Gebräuche sind als branchenübliche Regelungen im Holzhandel anerkannt und gelten kraft Gesetzes (§ 346 HGB), ohne dass es einer individuellen Vereinbarung bedarf.
  • Keine AGB-Kontrolle: Da es sich um Handelsbrauch handelt, sind die Klauseln keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern Teil der gesetzlichen Ordnung für den Handelsverkehr.
  • Haftungsfreizeichnung: § 276 Abs. 2 BGB verbietet nur den Ausschluss von Vorsatz, nicht aber von grober Fahrlässigkeit. Die Klausel ist daher maximal möglich und wirksam.
  • Prozessrecht: Die Bindungswirkung nach § 318 ZPO gilt nur für das jeweilige Gericht in seinem Verfahren. Eine Bindung des Berufungsgerichts an eigene frühere Entscheidungen oder an die Billigung durch den BGH besteht nicht.

Kernaussage: Die Tegernseer Gebräuche als Handelsbrauch erlauben eine weitreichende Haftungsfreizeichnung (auch für grobe Fahrlässigkeit), und Berufungsgerichte sind nicht an eigene vorherige Rechtsansichten gebunden.

KI INHALT
Haftungsfreizeichnung in Tegernseer Gebräuchen für Holzgeschäfte als Handelsbrauch (§ 346 HGB) ist wirksam; keine AGB-Kontrolle, da gesetzliche Geltung. Grobe Fahrlässigkeit als Haftungsgrenze zulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Tegernseer Gebräuche
STICHWORT
TGV
Handelsbrauch
Inhaltskontrolle
Bereichsausnahme
FUNDSTELLE
HVR Nr. 648
DB 86, 2022
BB 86, 1395
HVuHM 88, 775
MDR 86, 918
NORM
§ 346 HGB
§ 9 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.04.1986
AKTENZEICHEN
IV a ZR 209/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.06.2026 14:09:43