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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 454/83

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Niedersachsen, 07.07.1983 - 6 Sa 20/83 -; ArbG Lingen, 11.11.1982 - 1 Ca 461/82 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Diebstahls die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers in die Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB einzubeziehen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) hat einem Arbeitnehmer (AN) außerordentlich wegen Diebstahls gekündigt. Der AN wehrt sich gegen die Kündigung und berief sich u.a. auf seine lange Betriebszugehörigkeit. Das BAG musste klären, ob diese bei der Prüfung des wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit des AN auch bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Diebstahls in die nach § 626 Abs. 1 BGB erforderliche Interessenabwägung einzubeziehen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stellt klar, dass die Interessenabwägung bei § 626 Abs. 1 BGB stets alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Dazu gehört auch die Betriebszugehörigkeit, da sie ein gewichtiger Faktor für die soziale Schutzbedürftigkeit des AN ist. Selbst bei schwerwiegenden Pflichtverstößen wie Diebstahl darf dieser Aspekt nicht außer Acht gelassen werden.

KI INHALT
Bei außerordentlicher Kündigung wegen Diebstahls ist die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers in die Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB einzubeziehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Diebstahl
FUNDSTELLE
RdA 85, 128
BB 85, 1069
DB 85, 1244
AR-Blattei Kündigung IX, Entsch. 68
SAE 85, 135
AuR 85, 162
EzA § 626 BGB n.F. Nr. 94
BlfSt. 85, 185
Quelle 85, 423
ARST 85, 134
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.1984
AKTENZEICHEN
2 AZR 454/83
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
28.03.2019