Zur insoweit streitigen Rechtslage im deutschen Recht vgl. OLG Frankfurt/Main, 12.07.1966 LS 2 m.w.N.; LG Essen, 16.02.1982 LS 8
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV), der im Einvernehmen mit dem Unternehmer (U) die Nachfolge seines Vaters antritt, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den gesamten übernommenen Kundenstamm, wenn dieser vom Vater oder ihm selbst aufgebaut wurde – sofern der U nicht nachweist, dass er dem Vater bereits eine Ausgleichszahlung geleistet hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (Sohn) verlangt von dem Unternehmer (U) eine Ausgleichszahlung für den Kundenstamm, den er von seinem Vater übernommen hat. Der Anspruch stützt sich auf die Regelungen zum Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern (hier: französische Rechtsgrundlage, da Entscheidung der Cour de cassation).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Sohn Anrecht auf eine Entschädigung für den gesamten Kundenstamm hat, wenn:
- er die Nachfolge seines Vaters im Einvernehmen mit dem U antritt,
- der Kundenstamm vom Vater oder von ihm selbst aufgebaut wurde,
- der U nicht nachweist, dass er dem Vater bereits eine Ausgleichszahlung geleistet hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht in der einvernehmlichen Nachfolge eine konkludente Zustimmung des U dazu, dass der Sohn den Kundenstamm des Vaters übernimmt. Da der Kundenstamm vom Vater oder Sohn erwirtschaftet wurde, steht dem Sohn bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zu. Ausnahme: Der U kann diesen Anspruch abwenden, indem er beweist, dass er dem Vater bereits eine Entschädigung gezahlt hat (Vermeidung einer Doppelentschädigung).