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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG München, 19.05.2010 - 3 K 134/07

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. hierzu auch den Beitrag Doppelspurigkeit: Vertriebsmittler und online-Vertrieb des Versicherers von von Westphalen in ZIP 16, 91

zu Online-Hotelportalen als Handelsvertreter vgl. Emde/Valdini in BB 16, 899

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Betreiber einer Vergleichswebsite für Versicherungen erbringt durch die Weiterleitung von Interessentendaten an Versicherer eine steuerbefreite Versicherungsvermittlungstätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG (Umsetzung von Art. 13 Teil B lit. a der 6. EG-Richtlinie). Das Gericht bestätigt, dass die Tätigkeit auch ohne erfolgreichen Vertragsabschluss steuerfrei ist, da sie den Kern der Vermittlung (Zusammenführung von Kunden und Versicherern) erfüllt. Backoffice-Tätigkeiten sind hingegen nicht begünstigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Unternehmer (U), Betreiber einer Vergleichswebsite für Versicherungen, der Nutzerdaten für Angebotsanfragen an Versicherer weiterleitet.
  • Beklagter: Finanzamt (vertreten durch das FG München).
  • Streitgegenstand: Umsatzsteuerbefreiung der Tätigkeit des U nach § 4 Nr. 11 UStG (Steuerfreiheit für Versicherungsvermittlung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG München hat entschieden, dass die Weiterleitung von Interessentendaten durch den Website-Betreiber als steuerbefreite Versicherungsvermittlung anzusehen ist. Die Tätigkeit fällt unter die Befreiung nach § 4 Nr. 11 UStG, da sie den Kern der Vermittlung (Zusammenführung von Kunden und Versicherern) erfüllt. Eine Aufspaltung des Entgelts in steuerfreie und steuerpflichtige Teile (z. B. Fixkostenbeteiligung) ist unzulässig.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Autonome Auslegung des EU-Rechts:

    • Die Befreiung nach Art. 13 Teil B lit. a der 6. EG-Richtlinie (umgesetzt in § 4 Nr. 11 UStG) erfasst Versicherungsvermittlung, die im Suchen von Kunden und deren Zusammenführung mit Versicherern besteht.
    • Nicht begünstigt sind reine Backoffice-Tätigkeiten (z. B. Provisionen verwalten, Kontakte halten), da diese keinen spezifischen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften haben (EuGH-Rechtsprechung, z. B. Arthur Andersen).
  2. Kern der Tätigkeit des U:

    • Der Website-Betreiber macht Interessenten ausfindig (durch Eingabe ihrer Daten im Vergleichsrechner) und führt sie mit Versicherern zusammen (Weiterleitung der Anfragen).
    • Die Nutzer zeigen konkretes Interesse durch aktive Angebotsanfragen (Opt-out-Verfahren: Freiheit, Angebote abzulehnen).
    • Die Weiterleitung der Daten ist keine bloße Unterstützungsleistung (Backoffice), sondern Teil der Vermittlung.
  3. Erfolgsunabhängigkeit:

    • Die Steuerbefreiung hängt nicht vom Vertragsabschluss ab (Analogie zur Kreditvermittlung, BFH v. 03.11.2005).
    • Die Tätigkeit ist einheitlich zu beurteilen: Selbst wenn kein Vertrag zustande kommt, bleibt die Weiterleitung der Daten steuerfrei. Eine Aufteilung des Entgelts in steuerfreie/steuerpflichtige Teile ist daher ausgeschlossen.
  4. Abgrenzung zu anderen Tätigkeiten:

    • Der U ist kein reiner Werbeagent (der nur Daten erhebt), da er aktiv die Verbindung zwischen Nutzer und Versicherer herstellt.
    • Eine Vertretungsbefugnis (z. B. nach Art. 2 Abs. 1 lit. b RiLi 77/92/EWG) ist nicht erforderlich – entscheidend ist die mittelbare vertragliche Beziehung zu einer Vertragspartei (EuGH, J.C.M. Beheer).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 4 Nr. 11 UStG
  • Art. 13 Teil B lit. a der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG)
  • EuGH-Rechtsprechung (u. a. Arthur Andersen, Taksatorringen, J.C.M. Beheer)
  • BFH-Urteile (z. B. V R 7/08, V R 50/05)
KI INHALT
Betreiber eines Vergleichsrechners für Versicherungen erbringen steuerfreie Versicherungsvermittlung, wenn sie Interessentendaten an Versicherer weitergeben, um diese mit Kunden zusammenzuführen. Backoffice-Tätigkeiten sind nicht befreit. Der Erfolg der Vermittlung ist irrelevant.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung bei Versicherungsvermittlung im Internet
online-Vergleichsportal
Weiterleitung von Anfragen der Nutzer als Versicherungsvermittlung
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG 1999
Art. 13 Teil B lit. a EGRiLi 388/77
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.05.2010
AKTENZEICHEN
3 K 134/07
ECLI
ECLI:DE:FGMUENC:2010:0519.3K134.07.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
29.05.2020