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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Düsseldorf, 12.03.1997 - 14 K 2456/ 93 E

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die steuerliche Tarifermäßigung nach § 24 Nr. 1 lit. c EStG auch auf einen Ausgleichsanspruch nach ausländischem Recht (hier: Art. 1751 des italienischen Codice civile oder kollektivvertragliche Regelungen) anwendbar ist, sofern dieser in Rechtsnatur und Voraussetzungen dem § 89b HGB (Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern) im Wesentlichen entspricht. Das Gericht bejaht diese Entsprechung für den italienischen Anspruch bereits für das Jahr 1984.


Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger begehrt die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 24 Nr. 1 lit. c EStG auf einen Ausgleichsanspruch nach italienischem Recht (Art. 1751 Codice civile oder kollektivvertragliche Regelungen). Die Finanzverwaltung verweigert dies, da der Anspruch nicht direkt aus § 89b HGB (deutsches Handelsvertreterrecht) stammt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt, dass die Tarifermäßigung auch für den italienischen Ausgleichsanspruch gilt, wenn dieser dem § 89b HGB in Rechtsnatur und Voraussetzungen im Wesentlichen entspricht. Für den konkreten Fall (1984) sieht das Gericht diese Entsprechung als gegeben an.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Rechtsnatur des italienischen Anspruchs (Art. 1751 Codice civile) ist vergleichbar mit § 89b HGB: Beide dienen dem Ausgleich für den Aufbau eines Kundenstamms durch den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  • Die Voraussetzungen (z. B. Vertragsbeendigung, provisionspflichtige Geschäfte) sind ebenfalls ähnlich strukturiert.
  • Da der ausländische Anspruch funktional äquivalent ist, rechtfertigt dies die steuerliche Gleichbehandlung nach § 24 Nr. 1 lit. c EStG.

Kernaussage: Ausländische Ausgleichsansprüche können steuerlich begünstigt werden, wenn sie dem deutschen § 89b HGB inhaltlich entsprechen.

KI INHALT
Tarifermäßigung nach § 24 Nr. 1 lit. c EStG gilt auch für ausländische Ausgleichsansprüche, die dem § 89 b HGB entsprechen, wie z.B. Art. 1751 Codice civile.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV nach italienischem Recht
Tarifbegünstigung
FUNDSTELLE
EFG 97, 668
HVR Nr. 853
StE 97, 283 LS
NORM
§ 24 Nr. 1 lit. c EStG
Art. 1751 Cc
REDAKTION
GERICHT
FG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.03.1997
AKTENZEICHEN
14 K 2456/ 93 E
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
02.03.2021