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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die steuerliche Tarifermäßigung nach § 24 Nr. 1 lit. c EStG auch auf einen Ausgleichsanspruch nach ausländischem Recht (hier: Art. 1751 des italienischen Codice civile oder kollektivvertragliche Regelungen) anwendbar ist, sofern dieser in Rechtsnatur und Voraussetzungen dem § 89b HGB (Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern) im Wesentlichen entspricht. Das Gericht bejaht diese Entsprechung für den italienischen Anspruch bereits für das Jahr 1984.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger begehrt die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 24 Nr. 1 lit. c EStG auf einen Ausgleichsanspruch nach italienischem Recht (Art. 1751 Codice civile oder kollektivvertragliche Regelungen). Die Finanzverwaltung verweigert dies, da der Anspruch nicht direkt aus § 89b HGB (deutsches Handelsvertreterrecht) stammt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt, dass die Tarifermäßigung auch für den italienischen Ausgleichsanspruch gilt, wenn dieser dem § 89b HGB in Rechtsnatur und Voraussetzungen im Wesentlichen entspricht. Für den konkreten Fall (1984) sieht das Gericht diese Entsprechung als gegeben an.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Rechtsnatur des italienischen Anspruchs (Art. 1751 Codice civile) ist vergleichbar mit § 89b HGB: Beide dienen dem Ausgleich für den Aufbau eines Kundenstamms durch den Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
- Die Voraussetzungen (z. B. Vertragsbeendigung, provisionspflichtige Geschäfte) sind ebenfalls ähnlich strukturiert.
- Da der ausländische Anspruch funktional äquivalent ist, rechtfertigt dies die steuerliche Gleichbehandlung nach § 24 Nr. 1 lit. c EStG.
Kernaussage: Ausländische Ausgleichsansprüche können steuerlich begünstigt werden, wenn sie dem deutschen § 89b HGB inhaltlich entsprechen.