Vorinstanz OLG Celle, 24.09.2002 - 4 AR 64/02 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass für Klagen eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft – unabhängig von der Anspruchsgrundlage (vertragliche Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubte Handlung) – das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig ist. Dies gilt auch, wenn der Anspruch gegen den Vertreter der anderen Vertragspartei gerichtet ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher erhebt Schadensersatzansprüche gegen eine Vertragspartei (und deren Vertreter) aus:
- schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten (aus einem Haustürgeschäft),
- Verschulden bei Vertragsschluss oder
- unerlaubter Handlung (im Zusammenhang mit dem Haustürgeschäft).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass für solche Klagen ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ansprüche auf Vertrag, vorvertragliches Verschulden oder Delikt gestützt werden, und auch dann, wenn sie gegen den Vertreter der anderen Partei gerichtet sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Verbraucherschutzgedanken: Haustürgeschäfte sind typischerweise mit einer Überrumpelungsgefahr verbunden. Der Verbraucher soll daher vor den Gerichten an seinem Wohnsitz klagen können, um seine prozessuale Position zu stärken. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Ansprüche, die mit dem Haustürgeschäft in Verbindung stehen – also auch auf solche aus c.i.c. (culpa in contrahendo) oder unerlaubter Handlung. Die Einbeziehung des Vertreters folgt daraus, dass dieser als Teil der "anderen Vertragspartei" im weiteren Sinne anzusehen ist.