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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.1998 - 5 Sa 1073/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Trier, 16.07.1997 - Ca 4 Ca 969/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Arbeitgeber (AG) den Annahmeverzug nicht durch eine bloße Aufforderung an den Arbeitnehmer (AN), die Arbeit wieder aufzunehmen, beenden kann. Vielmehr muss der AG ausdrücklich erklären, dass er die Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen Bedingungen akzeptiert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt die Fortzahlung seines Lohns vom Arbeitgeber (AG) aus einem Arbeitsverhältnis, das der AG gekündigt hat. Der AG fordert den AN auf, die Arbeit wieder aufzunehmen, um Lohnfortzahlungsrisiken zu vermeiden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass der Annahmeverzug des AG nicht durch die bloße Aufforderung an den AN, die Arbeit wieder aufzunehmen, beseitigt wird.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine ausdrückliche Erklärung des AG erforderlich ist, in der er der Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen Konditionen zustimmt. Nur so kann der Annahmeverzug wirksam beendet werden. Eine bloße Arbeitsaufforderung reicht dafür nicht aus.

KI INHALT
Hält der Arbeitgeber an seiner Kündigung fest, beseitigt die Aufforderung zur Arbeitsaufnahme den Annahmeverzug nicht – erst eine ausdrückliche Zustimmung zur Weiterbeschäftigung zu ursprünglichen Bedingungen beendet ihn.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Annahmeverzug des AG
FUNDSTELLE
EzA-SD 98, Nr. 20, 14
LAGE § 615 BGB Nr. 57
EzB § 53 BAT Annahmeverzug Nr. 4
NORM
§ 615 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Rheinland-Pfalz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.03.1998
AKTENZEICHEN
5 Sa 1073/97
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:1998:0305.5SA1073.97.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
16.02.2021