Vorinstanz ArbG Trier, 16.07.1997 - Ca 4 Ca 969/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass ein Arbeitgeber (AG) den Annahmeverzug nicht durch eine bloße Aufforderung an den Arbeitnehmer (AN), die Arbeit wieder aufzunehmen, beenden kann. Vielmehr muss der AG ausdrücklich erklären, dass er die Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen Bedingungen akzeptiert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt die Fortzahlung seines Lohns vom Arbeitgeber (AG) aus einem Arbeitsverhältnis, das der AG gekündigt hat. Der AG fordert den AN auf, die Arbeit wieder aufzunehmen, um Lohnfortzahlungsrisiken zu vermeiden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass der Annahmeverzug des AG nicht durch die bloße Aufforderung an den AN, die Arbeit wieder aufzunehmen, beseitigt wird.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine ausdrückliche Erklärung des AG erforderlich ist, in der er der Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen Konditionen zustimmt. Nur so kann der Annahmeverzug wirksam beendet werden. Eine bloße Arbeitsaufforderung reicht dafür nicht aus.