Vorinstanzen OLG Köln, 08.06.1999 - 22 U 269/98 -; LG Köln, 07.10.1998 - 91 O 126/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vorstandsmitglied einer AG Provisionen oder Schmiergelder, die ihm von Dritten für geschäftliche Transaktionen der Gesellschaft zugewendet wurden, grundsätzlich nach § 667 BGB herausgeben muss. Eine Herausgabepflicht entfällt jedoch, wenn die Zuwendung nicht aus der Geschäftsführung stammt (z. B. bei persönlichen Geschenken ohne direkten Bezug) oder wenn der Vorstand den Betrag bereits an den Zuwendenden zurückgegeben hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die AG (Gesellschaft) verlangt von ihrem Vorstandsmitglied die Herausgabe einer Provision/Schmiergeldzahlung, die diesem von einem Dritten (z. B. einem Grundstücksveräußerer) im Zusammenhang mit einem für die AG lukrativen Geschäft zugewendet wurde. Rechtsgrundlage ist § 667 BGB (Herausgabepflicht des Beauftragten), da der Vorstand als Organ der AG wie ein Beauftragter handelt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Grundsätzlich muss der Vorstand alle Vorteile herausgeben, die er aus der Geschäftsführung von Dritten erhalten hat (z. B. Provisionen, Geschenke), wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die AG stehen.
- Ausnahme 1: Wenn die Zuwendung nicht aus der Geschäftsführung stammt (z. B. persönliches Geschenk ohne Bezug zum Geschäft), entfällt die Herausgabepflicht.
- Ausnahme 2: Hat der Vorstand die Zuwendung bereits an den Dritten zurückgegeben, scheidet der Anspruch aus § 667 BGB aus, da der Vorteil nicht mehr bei ihm vorhanden ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Schutzzweck des § 88 AktG: Das Verbot von Wettbewerbshandlungen (§ 88 AktG) dient dem Schutz der Gesellschaft vor Konkurrenz durch den Vorstand. Allerdings liegt hier keine verbotene Konkurrenztätigkeit vor, da der Vorstand im Rahmen seiner Pflichten gehandelt und sogar eine höhere Gewinnmarge für die AG erzielt hat.
- Herausgabepflicht nach § 667 BGB:
- Der Vorstand ist wie ein Beauftragter (§ 667 BGB) verpflichtet, alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsführung erlangt hat – auch von Dritten gezahlte Vorteile.
- Entscheidend ist der unmittelbare innere Zusammenhang zwischen Zuwendung und Geschäftsbesorgung.
- Keine Herausgabe, wenn die Zahlung nur anlässlich (nicht aus) der Tätigkeit erfolgte (z. B. späte, persönliche Belohnung) oder der Betrag bereits zurückgegeben wurde.
- Vermeidung einer Doppelbelastung: Eine Herausgabepflicht trotz Rückgabe würde den Vorstand unzumutbar belasten, da § 667 BGB nur bestehende Vorteile abschöpfen, nicht aber Schäden der Gesellschaft ausgleichen soll.
Kernaussage: Vorstandsmitglieder müssen Drittzuwendungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit herausgeben – es sei denn, die Zahlung steht in keinem direkten Bezug zur Geschäftsführung oder wurde bereits zurückerstattet.