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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.04.2001 - II ZR 217/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Köln, 08.06.1999 - 22 U 269/98 -; LG Köln, 07.10.1998 - 91 O 126/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vorstandsmitglied einer AG Provisionen oder Schmiergelder, die ihm von Dritten für geschäftliche Transaktionen der Gesellschaft zugewendet wurden, grundsätzlich nach § 667 BGB herausgeben muss. Eine Herausgabepflicht entfällt jedoch, wenn die Zuwendung nicht aus der Geschäftsführung stammt (z. B. bei persönlichen Geschenken ohne direkten Bezug) oder wenn der Vorstand den Betrag bereits an den Zuwendenden zurückgegeben hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die AG (Gesellschaft) verlangt von ihrem Vorstandsmitglied die Herausgabe einer Provision/Schmiergeldzahlung, die diesem von einem Dritten (z. B. einem Grundstücksveräußerer) im Zusammenhang mit einem für die AG lukrativen Geschäft zugewendet wurde. Rechtsgrundlage ist § 667 BGB (Herausgabepflicht des Beauftragten), da der Vorstand als Organ der AG wie ein Beauftragter handelt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Grundsätzlich muss der Vorstand alle Vorteile herausgeben, die er aus der Geschäftsführung von Dritten erhalten hat (z. B. Provisionen, Geschenke), wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die AG stehen.
  • Ausnahme 1: Wenn die Zuwendung nicht aus der Geschäftsführung stammt (z. B. persönliches Geschenk ohne Bezug zum Geschäft), entfällt die Herausgabepflicht.
  • Ausnahme 2: Hat der Vorstand die Zuwendung bereits an den Dritten zurückgegeben, scheidet der Anspruch aus § 667 BGB aus, da der Vorteil nicht mehr bei ihm vorhanden ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Schutzzweck des § 88 AktG: Das Verbot von Wettbewerbshandlungen (§ 88 AktG) dient dem Schutz der Gesellschaft vor Konkurrenz durch den Vorstand. Allerdings liegt hier keine verbotene Konkurrenztätigkeit vor, da der Vorstand im Rahmen seiner Pflichten gehandelt und sogar eine höhere Gewinnmarge für die AG erzielt hat.
  2. Herausgabepflicht nach § 667 BGB:
    • Der Vorstand ist wie ein Beauftragter (§ 667 BGB) verpflichtet, alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsführung erlangt hat – auch von Dritten gezahlte Vorteile.
    • Entscheidend ist der unmittelbare innere Zusammenhang zwischen Zuwendung und Geschäftsbesorgung.
    • Keine Herausgabe, wenn die Zahlung nur anlässlich (nicht aus) der Tätigkeit erfolgte (z. B. späte, persönliche Belohnung) oder der Betrag bereits zurückgegeben wurde.
  3. Vermeidung einer Doppelbelastung: Eine Herausgabepflicht trotz Rückgabe würde den Vorstand unzumutbar belasten, da § 667 BGB nur bestehende Vorteile abschöpfen, nicht aber Schäden der Gesellschaft ausgleichen soll.

Kernaussage: Vorstandsmitglieder müssen Drittzuwendungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit herausgeben – es sei denn, die Zahlung steht in keinem direkten Bezug zur Geschäftsführung oder wurde bereits zurückerstattet.

KI INHALT
BGH-Urteil zu § 88 AktG und § 667 BGB: Schutz der AG vor Wettbewerb durch Vorstand, Herausgabe von Schmiergeldern, kein Anspruch bei Rückgabe, keine Maklertätigkeit bei Eigengeschäften.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schutzzweck des Wettbewerbsverbots für Vorstandsmitglieder
Anspruch auf Herausgabe der einem Vorstandsmitglied von dritter Seite nachträglich nach einem für die Gesellschaft vorteilhaften Geschäft gemachten Geldzuwendung nach den Regeln des Auftragsrechts
FUNDSTELLE
DB 01, 1189
WM 01, 1067
ZIP 01, 958
BB 01, 1219
BGHR 01, 555
MDR 01, 884
AG 01, 468
WuB IV A § 667 BGB 1.02
LM Nr. 2 zu § 88 AktG 1965
BGHR BGB § 667 Schmiergelder 3
BGHR AktG 1965 § 88 Abs. 1 Geschäftemachen 2
EBE/BGH 01, BGH-Ls 321/01 LS
StuB 01, 1043
WuB IV A § 138 BGB 1.02 LS
NORM
§ 88 Abs. 1 Satz 1 AktG
§ 88 Abs. 2 Satz 2 AktG
§ 667 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.04.2001
AKTENZEICHEN
II ZR 217/99
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
09.07.2026 16:26:56