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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 15.02.1960 - IV Sa 87/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Handelsvertreter auch für Direktaufträge des Unternehmens Provisionsansprüche geltend machen kann, selbst wenn der Vertretervertrag hierzu keine explizite Regelung enthält. Das Gericht schließt die Vertragslücke durch Auslegung und bejaht den Provisionsanspruch.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (Kläger) verlangt von dem vertretenen Unternehmen (Beklagter) Provision für Direktaufträge, die das Unternehmen ohne seine Vermittlung erhalten hat. Der Vertretervertrag enthält keine Regelung zu Provisionsansprüchen in solchen Fällen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Baden-Württemberg bejaht den Provisionsanspruch des Handelsvertreters auch für Direktaufträge, obwohl der Vertrag hierzu schweigt. Es sieht dies als eine zu schließende Vertragslücke an.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die fehlende Regelung nicht automatisch bedeutet, dass kein Provisionsanspruch besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien eine solche Konstellation schlicht nicht bedacht haben. In diesem Fall sei die Lücke im Sinne des typischen Parteiwillens und der Interessenlage zu schließen – zugunsten des Vertreters, da Direktaufträge oft auf seine vorherige Tätigkeit zurückzuführen sind.

KI INHALT
Fehlende Provisionsregelung für Direktaufträge im Vertretervertrag schließt Anspruch nicht aus – Vertragslücke ist durch das Gericht zu schließen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
ergänzende Vertragsauslegung
FUNDSTELLE
Juris Nr. KARE086671710 LS
WA 60, 115
NORM
§ 87 Abs. 2 HGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.02.1960
AKTENZEICHEN
IV Sa 87/59
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
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