Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.01.1975 - 3 AZR 72/74

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zwar seinen Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten darf, jedoch keine aktive Konkurrenztätigkeit – insbesondere keine Unterstützung eines vertragsbrüchigen Kollegen in einem Konkurrenzunternehmen – ausüben darf. Die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB (3 Monate) gilt nur für kaufmännische Angestellte und nicht für technische Arbeitnehmer oder andere Ansprüche aus unerlaubter Konkurrenz.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Unterlassung und Auskunft über dessen Konkurrenztätigkeit.
  • Der AN hatte während des Arbeitsverhältnisses ein im Aufbau befindliches Konkurrenzunternehmen unterstützt, das zudem einen ehemaligen Mitarbeiter des Arbeitgebers zum Vertragsbruch verleitet hatte.
  • Streitig war, ob diese Unterstützung als unerlaubte Konkurrenz zulässig ist und ob die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB anwendbar ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Unzulässigkeit der Konkurrenztätigkeit:

    • Der AN darf während des Arbeitsverhältnisses keine aktive Konkurrenz zum Arbeitgeber betreiben, insbesondere nicht durch Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens, das durch Vertragsbruch eines Kollegen entstand.
    • Zulässig ist jedoch die Vorbereitung eines Arbeitsplatzwechsels (z. B. Bewerbungen, Verhandlungen).
    • Bei verbotener Konkurrenz hat der AN dem Arbeitgeber Auskunft über Umfang und Art der Tätigkeit zu erteilen.
  2. Verjährung:

    • Die 3-monatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB gilt nur für kaufmännische Angestellte (Handlungsgehilfen) und nur für Ansprüche aus verbotenen Geschäften, nicht für andere Konkurrenzverstöße (z. B. Unterlassungsansprüche).
    • Für technische Arbeitnehmer und andere AN gilt die Regelverjährung (damals 30 Jahre, heute 3 Jahre nach § 195 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Wettbewerbsenthaltungspflicht: Die Pflicht zur Unterlassung von Konkurrenz (§ 60 Abs. 1 HGB) gilt für alle Arbeitnehmer, nicht nur für Handlungsgehilfen. Sie ergibt sich aus der Treuepflicht (§ 242 BGB, § 611 BGB).
  • Schutzzweck: Aktive Konkurrenz untergräbt das Vertrauensverhältnis, da der AN sein Interesse und seine Arbeitskraft in einen Konkurrenzbetrieb verlagert (z. B. durch Ablehnung von Überstunden zugunsten der Konkurrenz).
  • Verjährungsregelung:
  • § 61 Abs. 2 HGB ist eine Sonderregelung mit engem Anwendungsbereich (nur kaufmännische AN, nur für Schadensersatz aus verbotenen Geschäften).
  • Eine Ausdehnung auf andere AN oder Ansprüche wäre ungerechtfertigt, da:
    • Konkurrenzverstöße oft hohe Schäden verursachen, deren Bezifferung schwierig ist.
    • Die Regelverjährung für Vertragsverletzungen (30 Jahre) sachgerechter ist.
    • Analogien würden das Verjährungsrecht unnötig verkomplizieren.

Rechtsfolgen:

  • Der AN haftet bei Verstößen auf Schadensersatz und Unterlassung.
  • Der Arbeitgeber kann Auskunft über die Konkurrenztätigkeit verlangen, sofern er diese nicht gebilligt hat.
KI INHALT
Arbeitnehmer dürfen während des Arbeitsverhältnisses einen Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten, aber keine unerlaubte Konkurrenz betreiben oder vertragsbrüchige Kollegen unterstützen. Die 3-monatige Verjährung nach § 61 Abs. 2 HGB gilt nur für kaufmännische Angestellte, nicht für technische Arbeitnehmer. Bei unerlaubter Konkurrenz besteht Auskunftspflicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vorbereitung nachvertraglicher Konkurrenztätigkeit bei bestehender vertraglicher Bindung
Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Wettbewerbsverstoß
Wettbewerbstätigkeit
FUNDSTELLE
BB 75, 1018
DB 75, 1705
AR-Blattei, Verjährung, Entscheidung 39
AuR 75, 379
EzA Nr. 8 zu § 60 HGB
ArbGeb 75, 744
WM 75, 1064
Quelle 76, 33
BlfSt. 76, 7
ARST 76, 28
JR 78, 58
AP Nr. 8 zu HGB § 60 m. abl. Anm. Beuthien/Janzen
NORM
§ 61 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.01.1975
AKTENZEICHEN
3 AZR 72/74
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.09.2022