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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zwar seinen Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten darf, jedoch keine aktive Konkurrenztätigkeit – insbesondere keine Unterstützung eines vertragsbrüchigen Kollegen in einem Konkurrenzunternehmen – ausüben darf. Die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB (3 Monate) gilt nur für kaufmännische Angestellte und nicht für technische Arbeitnehmer oder andere Ansprüche aus unerlaubter Konkurrenz.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Unterlassung und Auskunft über dessen Konkurrenztätigkeit.
- Der AN hatte während des Arbeitsverhältnisses ein im Aufbau befindliches Konkurrenzunternehmen unterstützt, das zudem einen ehemaligen Mitarbeiter des Arbeitgebers zum Vertragsbruch verleitet hatte.
- Streitig war, ob diese Unterstützung als unerlaubte Konkurrenz zulässig ist und ob die kurze Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB anwendbar ist.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Unzulässigkeit der Konkurrenztätigkeit:
- Der AN darf während des Arbeitsverhältnisses keine aktive Konkurrenz zum Arbeitgeber betreiben, insbesondere nicht durch Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens, das durch Vertragsbruch eines Kollegen entstand.
- Zulässig ist jedoch die Vorbereitung eines Arbeitsplatzwechsels (z. B. Bewerbungen, Verhandlungen).
- Bei verbotener Konkurrenz hat der AN dem Arbeitgeber Auskunft über Umfang und Art der Tätigkeit zu erteilen.
Verjährung:
- Die 3-monatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB gilt nur für kaufmännische Angestellte (Handlungsgehilfen) und nur für Ansprüche aus verbotenen Geschäften, nicht für andere Konkurrenzverstöße (z. B. Unterlassungsansprüche).
- Für technische Arbeitnehmer und andere AN gilt die Regelverjährung (damals 30 Jahre, heute 3 Jahre nach § 195 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Wettbewerbsenthaltungspflicht: Die Pflicht zur Unterlassung von Konkurrenz (§ 60 Abs. 1 HGB) gilt für alle Arbeitnehmer, nicht nur für Handlungsgehilfen. Sie ergibt sich aus der Treuepflicht (§ 242 BGB, § 611 BGB).
- Schutzzweck: Aktive Konkurrenz untergräbt das Vertrauensverhältnis, da der AN sein Interesse und seine Arbeitskraft in einen Konkurrenzbetrieb verlagert (z. B. durch Ablehnung von Überstunden zugunsten der Konkurrenz).
- Verjährungsregelung:
- § 61 Abs. 2 HGB ist eine Sonderregelung mit engem Anwendungsbereich (nur kaufmännische AN, nur für Schadensersatz aus verbotenen Geschäften).
- Eine Ausdehnung auf andere AN oder Ansprüche wäre ungerechtfertigt, da:
- Konkurrenzverstöße oft hohe Schäden verursachen, deren Bezifferung schwierig ist.
- Die Regelverjährung für Vertragsverletzungen (30 Jahre) sachgerechter ist.
- Analogien würden das Verjährungsrecht unnötig verkomplizieren.
Rechtsfolgen:
- Der AN haftet bei Verstößen auf Schadensersatz und Unterlassung.
- Der Arbeitgeber kann Auskunft über die Konkurrenztätigkeit verlangen, sofern er diese nicht gebilligt hat.