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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass ein Arbeitgeber einen Außendienstmitarbeiter nach längerer Unterbrechung zunächst im Innendienst beschäftigen darf, um ihn einzuarbeiten. Zudem ist eine vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes bei schuldhafter Vertragsverletzung wirksam, wenn sie nicht unverhältnismäßig ist.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Arbeitnehmer (AN), der als Reisender (Außendienstmitarbeiter) eingestellte werden sollte.
- Beklagter: Arbeitgeber (AG), der den AN zunächst im Innendienst einsetzen wollte.
- Streitgegenstand:
- Darf der AG den AN vorübergehend im Innendienst beschäftigen, obwohl dieser für den Außendienst eingestellt wurde?
- Ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe (1 Monatsgehalt) bei schuldhafter Nichtaufnahme der Tätigkeit wirksam?
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der AG darf den AN nach einer dreijährigen Unterbrechung zunächst im Innendienst beschäftigen, um ihn in das geänderte Verkaufsprogramm einzuarbeiten. Dies ist zumutbar, da der AN zuvor nur kurz als Verkäufer, aber lange als Lehrling tätig war.
- Die Vertragsstrafe ist wirksam, da sie nicht gegen die guten Sitten verstößt und angemessen ist. Eine Herabsetzung ist nicht gerechtfertigt, da die Kosten einer Neubesetzung der Stelle den Betrag rechtfertigen.
c) Begründung des Gerichts:
- Innendienstzuweisung:
- Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung (§§ 70, 71 HGB) liegt nicht vor, da dem AG zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
- Die vorübergehende Innendiensttätigkeit ist gerechtfertigt, um den AN an das geänderte Verkaufsprogramm heranzuführen. Das Direktionsrecht des AG umfasst diese Maßnahme zumindest für die Einarbeitungszeit.
- Vertragsstrafe:
- Die Vertragsstrafe ist eine zulässige Vereinbarung für den Fall eines Vertragsbruchs und dient als Mindestschadensersatz, insbesondere bei schwer beweisbaren Schäden.
- Die Höhe von einem Monatsgehalt ist nicht unverhältnismäßig, da die Neubesetzung der Stelle erhebliche Kosten verursachen kann. Eine Herabsetzung wäre sinnwidrig, da die Strafe sonst ihren abschreckenden Charakter verlieren würde.