Vorinstanzen ArbG Wuppertal, 09.03.1999 - 8 Ca 4097/98 -; LAG Düsseldorf, 28.10.1999 - 2 Sa 1047/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass der Verdacht einer schwerwiegenden Straftat auch bei bereits freigestellten Arbeitnehmern eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, wobei die unwiderrufliche Freistellung in die Interessenabwägung einfließt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers (AN) wegen des Verdachts einer schwerwiegenden strafbaren Handlung. Der AN war bereits von der Arbeitspflicht freigestellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass ein solcher Verdacht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den AG unzumutbar machen kann – auch bei bereits freigestelltem AN. Die unwiderrufliche Freistellung ist jedoch bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Verdacht einer schwerwiegenden Straftat kann die für eine außerordentliche Kündigung erforderliche Unzumutbarkeit begründen.
- Die Freistellung des AN mindert zwar das Gewicht des Kündigungsgrundes (da keine direkte Betriebsstörung vorliegt), schließt die Kündigung aber nicht aus.
- Die Interessenabwägung muss die Freistellung als mildernden Umstand einbeziehen, insbesondere wenn sie unwiderruflich ist.
Kernaussage: Auch bei Freistellung kann ein Straftatverdacht die Kündigung rechtfertigen, aber die Freistellung schwächt die Position des AG in der Abwägung.