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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 24.11.1961, dass ein Versicherungsvertreter (VV) durch bestimmte Änderungen im Agenturvertrag mit einem Versicherungsunternehmen (VU) aus der Sozialversicherungspflicht herausfallen kann, wenn der Vertrag die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit aufweiset. Das Gericht begründete dies mit der Vertragsfreiheit, die es den Parteien ermöglicht, ihre Beziehung so zu gestalten, dass die Sozialversicherungspflicht entfällt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) strebt an, dass sein Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen (VU) so gestaltet wird, dass er nicht mehr sozialversicherungspflichtig ist. Dies soll durch Änderungen im Agenturvertrag erreicht werden, die seine Tätigkeit als selbständig einordnen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass der VV durch folgende vertragliche Änderungen aus der Sozialversicherungspflicht herausfallen kann:
- Wegfall zeitlicher Beschränkungen der Reisetätigkeit,
- Streichung umfassender Kontroll- und Berichterstattungspflichten,
- Zulassung anderer Erwerbstätigkeiten (außer für Konkurrenz-VU). Das Fehlen fester Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche spricht dabei besonders für Selbständigkeit. Die Umwandlung eines Fixums in eine Reisekostenpauschale ist dagegen irrelevant.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit: Zwar kann die Sozialversicherungspflicht nicht direkt vereinbart oder ausgeschlossen werden, aber die Parteien können ihre Beziehung so gestalten, dass die Voraussetzungen für Selbständigkeit erfüllt sind. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Merkmale der Tätigkeit (z. B. fehlende persönliche Abhängigkeit durch flexible Arbeitszeiten und reduzierte Kontrollrechte des VU).