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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied, dass eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers (hier durch ein sog. "Götzzitat") nur dann eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst für die Dauer einer kurzen ordentlichen Kündigungsfrist (hier: 14 Tage) unzumutbar ist. Eine einmalige Beleidigung kann allein eine außerordentliche Kündigung nicht immer rechtfertigen.
Im Einzelnen: a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber klagt gegen den Arbeitnehmer (AN) auf Feststellung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, die er wegen einer groben Beleidigung (u.a. durch ein "Götzzitat") aussprach. Rechtsgrundlage ist das Arbeitsverhältnis und die Frage, ob die Beleidigung eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneinte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Eine einmalige Beleidigung rechtfertigt nicht automatisch eine außerordentliche Kündigung, selbst wenn sie grob ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist (hier 14 Tage) unzumutbar ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn die weitere Zusammenarbeit selbst für einen kurzen Zeitraum unzumutbar ist. Da hier eine einmalige Beleidigung vorlag und keine Wiederholungsgefahr oder besonders schwere Folgen erkennbar waren, überwiegt das Interesse des AN am Erhalt seines Arbeitsplatzes. Die ordentliche Kündigung wäre in diesem Fall der angemessene Weg gewesen.