Vorinstanz, LAG Köln, 10.02.1999 - 3 Sa 1394/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27.04.2000 (8 AZR 286/99 – "bofrost") entschieden, dass eine formularmäßige Globalbürgschaft zur Sicherung aller künftigen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis (hier: für einen angestellten Verkaufsfahrer) unwirksam ist, weil sie den Bürgen unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG, heute § 307 BGB). Selbst eine Höchstbetragsbegrenzung (hier: 5.000 DM) ändert nichts an der Unwirksamkeit, da das Risiko für den Bürgen unüberschaubar bleibt.
Zusammenfassung der Entscheidung
a) Wer will was von wem woraus?
- Gläubiger (Arbeitgeber, hier: bofrost) verlangt von einem Bürgen (Privatperson) die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für alle künftigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer (Verkaufsfahrer).
- Die Bürgschaftserklärung war formularmäßig (AGB) und sah eine Höchstgrenze von 5.000 DM vor, erstreckte sich aber auf alle möglichen Forderungen (z. B. Differenzen im Fahrzeug-Warenbestand, Provisionsrückforderungen, Vertragsstrafen etc.).
- Der Bürge sollte damit alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Arbeitnehmers absichern, gleich aus welchem Rechtsgrund.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das BAG hat die formularmäßige Bürgschaft für unwirksam erklärt, weil sie gegen § 9 AGBG (heute § 307 BGB) verstößt.
- Die Klausel ist unangemessen benachteiligend, da sie den Bürgen einem unüberschaubaren Risiko aussetzt.
- Selbst eine Höchstbetragsbürgschaft ändert nichts an der Unwirksamkeit, wenn der Umfang der gesicherten Forderungen nicht hinreichend konkretisiert ist.
- Die Bürgschaft gilt nur für bereits bei Abschluss bestehende Forderungen, nicht für zukünftige Ansprüche.
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c) Begründung des Gerichts
Verstoß gegen § 9 AGBG (Inhaltskontrolle)
- Die Bürgschaft weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB ab, wonach der Bürge nicht für nachträgliche Erweiterungen der Hauptschuld haftet.
- Eine Globalsicherung aller künftigen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ist unbestimmt und unkalkulierbar für den Bürgen.
- Der Bürge kann nicht abschätzen, welche Forderungen (z. B. Mankohaftung, Vertragsstrafen, Provisionsrückforderungen) auf ihn zukommen.
Kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers
- Der Arbeitgeber hat kein berechtigtes Bedürfnis, alle denkbaren zukünftigen Forderungen pauschal abzusichern.
- Eine solche Globalbürgschaft könnte den Arbeitgeber sogar dazu verleiten, Kontrollen zu vernachlässigen (z. B. bei Vorschüssen oder Warenbeständen).
Keine Rettung durch Höchstbetragsbegrenzung
- Selbst eine Begrenzung auf 5.000 DM macht die Klausel nicht wirksam, weil das Risiko für den Bürgen unkalkulierbar bleibt.
- Der Bürge muss von Anfang an erkennen können, für welche konkretisierten Forderungen er haftet.
Kein Verstoß gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)
- Die Bürgschaft ist nicht schon allein deshalb sittenwidrig, weil der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag von einer Bürgschaft abhängig macht.
- Ein unerträgliches Ungleichgewicht (§ 138 BGB) liegt erst vor, wenn der Bürge in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird (z. B. durch Täuschung, Zwangslage oder Ausnutzung von Unerfahrenheit).
- Hier war der Bürgschaftsbetrag (5.000 DM) nicht unangemessen hoch, und es gab keine Anzeichen für eine Zwangslage des Bürgen.
Keine überraschende Klausel (§ 3 AGBG)
- Die Bürgschaft war nicht überraschend, weil sie ausdrücklich im Formular genannt war (z. B. "Differenzen im Fahrzeug-Warenbestand").
- Allerdings scheiterte sie an der Inhaltskontrolle (§ 9 AGBG), nicht an der Überraschungsprüfung.
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Rechtsfolgen
- Die formularmäßige Bürgschaftserklärung ist unwirksam.
- Der Bürge haftet nur für bereits bei Abschluss bestehende Forderungen, nicht für zukünftige Ansprüche.
- Eine geltungserhaltende Reduktion (z. B. auf bestimmte Forderungen) ist nicht möglich.
Kernaussage
Formularmäßige Globalbürgschaften für alle künftigen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis sind unwirksam, selbst wenn sie betragsmäßig begrenzt sind, weil sie den Bürgen unangemessen benachteiligen. Der Bürge muss das Risiko überschaubar abschätzen können.