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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 21.06.1979 - 4 U 38/79 – Alarmgeräte, Geschenkartikel und Plastikspielzeug –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied, dass ein Alleinvertriebsvertrag über neu eingeführte, nicht absatzfähige Waren sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB sein kann, wenn das Risiko einseitig zu Lasten des Vertragshändlers (VH) verteilt wird, insbesondere wenn der Unternehmer (U) sich das Entgelt für die erste Lieferung sichert, aber das Alleinvertriebsrecht anderweitig vergeben kann. Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) scheidet aus, da der VH als Kaufmann gilt und sich nicht auf Unerfahrenheit berufen kann. Die einseitige Risikoverteilung ist jedoch sittenwidrig, wenn der U die schwächere Lage des VH bewusst ausnutzt oder sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschließt, dass die Waren kaum absatzfähig sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragshändler (VH) klagt gegen einen Unternehmer (U) aus einem Alleinvertriebsvertrag (VHV) über Alarmgeräte, Geschenkartikel und Plastikspielzeug. Der VH verlangt die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages, da dieser sittenwidrig sei. Der Vertrag sah vor, dass der VH Mindestabnahmemengen zu zahlen hatte, während der U sich das Recht vorbehielt, den Alleinvertrieb bei Nichtabnahme durch den VH fristlos zu kündigen und anderweitig zu vergeben. Die Waren waren bei Vertragsabschluss neu auf dem Markt und erwiesen sich später als nicht absatzfähig.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat den VHV für nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit) erklärt. Der Vertrag benachteile den VH einseitig, da:

  • Der U sich das Entgelt für die erste Lieferung sicherte, während der VH das Risiko der fehlenden Absatzfähigkeit trug.
  • Der U bei Nichtabnahme der Mindestmengen durch den VH den Vertrag kündigen und das Alleinvertriebsrecht neu vergeben konnte.
  • Die Waren waren neu und nicht absatzfähig, was dem U bekannt oder grob fahrlässig unbekannt war.

Ein Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB) wurde verneint, da der VH als Kaufmann (betrieb bereits ein Verlagsgeschäft) sich nicht auf Unerfahrenheit berufen konnte.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB):

    • Der VH war Kaufmann und konnte sich daher nicht auf Unerfahrenheit berufen (BGH, BB 66, 226).
    • Die Übernahme des Absatzrisikos durch den VH entspricht der typischen Funktionsteilung zwischen Handelsstufen.
  2. Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB):

    • Auffälliges Missverhältnis: Der U wurde durch die Vertragsgestaltung von jedem Risiko freigestellt, während der VH die Investitionen für den Vertriebsaufbau tragen musste – selbst wenn die Waren nicht absetzbar waren.
    • Verwerfliche Gesinnung des U:
    • Der U nutzte die schwächere Lage des VH bewusst aus oder verschloss sich grob fahrlässig der Erkenntnis, dass die Waren kaum absatzfähig waren (BGH, WM 66, 399).
    • Die Waren waren neu auf dem Markt, und es lagen keine Erfahrungswerte über deren Verkäuflichkeit vor. Später stellte sich heraus, dass die Herstellungskosten zu hoch waren, was die Absatzchancen weiter verschlechterte.
    • Einseitige Risikoverteilung:
    • Der U verkaufte zunächst eine große Warenmenge an den VH, konnte aber bei Nichtabnahme der Folgelieferungen den Vertrag kündigen und das Alleinvertriebsrecht neu vergeben – ohne selbst ein Risiko zu tragen.
  3. Keine Knebelung:

    • Die Mindestabnahmeverpflichtung und Vertragsstrafenklauseln sind nicht per se sittenwidrig, da sie der typischen Aufteilung der Handelsstufen entsprechen.
    • Erst die Kombination mit der fehlenden Absatzfähigkeit der Waren und der einseitigen Risikoverteilung führt zur Sittenwidrigkeit.

Rechtsfolgen: Der VHV ist nichtig, da er gegen die guten Sitten verstößt. Der VH muss daher keine weiteren Leistungen erbringen, und bereits gezahlte Beträge könnten rückabgewickelt werden.

KI INHALT
Sittenwidrigkeit eines Alleinvertriebsvertrags bei einseitiger Risikoverteilung zu Lasten des Vertragshändlers, wenn Produkte nicht absatzfähig sind und der Hersteller sich das Entgelt für die erste Lieferung sichert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Alarmgeräte, Geschenkartikel und Plastikspielzeug
STICHWORT
VHV
Alleinvertriebsvertrag
Sittenwidrigkeit wegen hoher Vorausabnahmeverpflichtung des VH
Mindestabnahme
Erstabnahmepflicht
Abnahmepflicht
FUNDSTELLE
WM 79, 1294
NORM
§ 138 BGB
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 138 Abs. 2 BGB
§ 24 Nr. 1 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.06.1979
AKTENZEICHEN
4 U 38/79
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
03.01.2019