zu der Entscheidung vgl. auch BGH, 10.05.1984; BFH, 13.01.1993 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass eine Zahlung eines Nachfolgevertreters an seinen Vorgänger für die Übernahme einer Handelsvertretung keine begünstigte Ausgleichszahlung nach §§ 24 Nr. 1 lit. c, 34 EStG i. V. m. § 89b HGB darstellt, wenn die Übernahme auf einem selbständigen Vertrag zwischen den Vertretern beruht. Die fehlende Aktivierung einer Ausgleichszahlung durch den vertretenen Unternehmer (U) spricht dabei für einen solchen selbständigen Vertrag.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachfolgevertreter (neuer Handelsvertreter) erwirbt von seinem Vorgänger (altem Handelsvertreter) dessen Handelsvertretung oder Teile davon gegen eine Geldzahlung. Der Nachfolgevertreter begehrt die steuerliche Begünstigung dieser Zahlung als Ausgleichszahlung nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) i. V. m. §§ 24 Nr. 1 lit. c, 34 EStG (Einkommensteuergesetz).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die Zahlung keine begünstigte Ausgleichszahlung ist, wenn der Erwerb auf einem selbständigen Vertrag zwischen Nachfolgevertreter und Vorgänger beruht. Die steuerliche Begünstigung nach § 89b HGB greift in diesem Fall nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB setzt voraus, dass der vertretene Unternehmer (U) aus der Tätigkeit des Vorgängers Vorteile zieht (z. B. durch Kundenstamm).
- Ein Indiz für einen selbständigen Vertrag zwischen den Vertretern ist, wenn der Unternehmer keine Ausgleichszahlung an den Vorgänger aktiviert – dies zeigt, dass ihm keine Vorteile aus der aufgegebenen Tätigkeit des Vorgängers zugeflossen sind.
- Da die Übernahme hier auf einem eigenständigen Kaufvertrag zwischen den Vertretern beruht, liegt keine begünstigte Ausgleichszahlung vor.