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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 22.01.1971 - 3 AZR 42/70 – Immobilien und Finanzierungen –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nach § 87 Abs. 1 HGB einen Provisionsanspruch hat, wenn seine Tätigkeit mitursächlich für das Zustandekommen des Geschäfts war – selbst wenn der Unternehmer (U) oder Dritte den Abschluss maßgeblich vorangetrieben haben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Handelsvertreter (HV)
  • Will: Provision für ein vermitteltes Geschäft
  • Von wem: Vom Unternehmer (U)
  • Woraus: Aus § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB (Provisionsanspruch bei Mitursächlichkeit)

b) Was hat das Gericht entschieden? Der HV hat Anspruch auf Provision, wenn seine Tätigkeit mitursächlich für den Geschäftsabschluss war – auch wenn der U oder Dritte den Abschluss erst durch zusätzliche Bemühungen herbeiführten. Entscheidend ist, ob der HV die vertraglich erwartete Mitwirkung erbracht hat.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Mitursächlichkeit reicht aus: Der Provisionsanspruch entsteht bereits, wenn der HV seinen Teil beiträgt, selbst wenn andere Faktoren (Zufall, Tätigkeit des U/Dritter) den Erfolg maßgeblich beeinflussen.
  2. Vertragliche Erwartungshaltung: Es kommt darauf an, was der U vom HV vertraglich erwarten durfte (z. B. Beratung von Interessenten, auch wenn der U den Abschluss selbst tätigt).
  3. Praktikabilität: Eine Abgrenzung nach "überwiegender Ursächlichkeit" wäre unzumutbar.
  4. Ausnahme bei nachvertraglichen Geschäften: Nur bei Geschäften nach Beendigung des HV-Vertrags verlangt § 87 Abs. 3 HGB eine überwiegende Verursachung durch den HV.

Kernaussage: Der Provisionsanspruch des HV setzt keine alleinige oder überwiegende Ursächlichkeit voraus – Mitursächlichkeit genügt, sofern er seine vertraglichen Pflichten erfüllt.

KI INHALT
Provisionanspruch des Handelsvertreters nach § 87 HGB auch bei Mitursächlichkeit – zusätzliche Anstrengungen des Unternehmers oder Dritter schaden nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Immobilien und Finanzierungen
STICHWORT
Provisionsanspruch bei Mitursächlichkeit der Tätigkeit des HV für Geschäftsabschluss
FUNDSTELLE
BB 71, 492
DB 71, 779
RVR 71, 218
VW 71, 609
HVR Nr. 435
EzA § 87 HGB Nr. 3
DRspr II (210) 207 b
DRspr II (210) 59 Nr. 1
PraktArbR HGB §§ 64, 65 Nr. 62
AR-Blattei, Provision, Entsch. 8
AuR 71, 348
ARST 71, 90
IfA 71, 12923
BlfSt. 71, 196 LS
RdA 71. 156 LSQuelle 72, 28
JR 74, 374
JZ 71, 91 LS
NORM
§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 87 Abs. 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.01.1971
AKTENZEICHEN
3 AZR 42/70
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
18.02.2026 17:01:03