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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 12.12.1985 - 18 U 333/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BGH, 12.03.1992 LS 13 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Agenturvertrags in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann, selbst wenn der einzige Grund für die fristlose Kündigung nicht vollständig bewiesen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich der Agent oder der Auftraggeber) hat gegen die andere Partei eine fristlose Kündigung des Agenturvertrags ausgesprochen. Der gekündigte Teil bestreitet die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung, möglicherweise weil der Grund dafür nicht ausreichend bewiesen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung für zulässig erklärt, auch wenn der einzige Grund für die fristlose Kündigung nicht voll bewiesen werden kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Umdeutung einer unwirksamen fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung möglich ist, wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung vorliegen. Selbst wenn der spezifische Grund für die fristlose Kündigung nicht vollständig nachweisbar ist, kann die Kündigung als ordentliche Kündigung wirksam sein, sofern die gesetzlichen oder vertraglichen Fristen und Anforderungen eingehalten werden. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass eine Kündigung insgesamt unwirksam ist, nur weil der Grund für die fristlose Variante nicht vollständig bewiesen werden kann.

KI INHALT
Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Kündigung eines Agenturvertrags möglich, selbst wenn der einzige Kündigungsgrund nicht voll bewiesen ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
HVV
VVV
fristlose Kündigung
Umdeutung
FUNDSTELLE
EWiR § 140 BGB 1/86, 239 (Leptien)
NORM
§ 140 BGB
§ 89 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.12.1985
AKTENZEICHEN
18 U 333/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.11.2018