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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entschied, dass eine Vereinbarung, in der ein Handelsvertreter (HV) dem Unternehmer (U) die Erstattung des an den Vorgänger-HV gezahlten Ausgleichsanspruchs (AA) übernimmt, ergänzend ausgelegt werden kann: Endet der HV-Vertrag (HVV) nach kurzer Dauer, kann die Zahlungspflicht des HV teilweise entfallen, wenn die Parteien bei Vertragsabschluss von einer längeren Laufzeit ausgingen. Bei hohen Erstattungsbeträgen (hier: 20.000 DM) ist eine solche Annahme naheliegend, da die Übernahme solch hoher Zahlungspflichten wirtschaftlich nur bei längerfristigen Verträgen sinnvoll erscheint.
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von dem Handelsvertreter (HV) die Erstattung des Ausgleichsanspruchs (AA), den der U zuvor an den Vorgänger-HV gezahlt hatte. Diese Verpflichtung des HV ergibt sich aus einer Abwälzungsvereinbarung im Rahmen des Handelsvertretervertrags (HVV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass die Abwälzungsvereinbarung ergänzend ausgelegt werden kann:
- Endet der HVV nach relativ kurzer Dauer, kann die Zahlungspflicht des HV teilweise entfallen.
- Dies gilt insbesondere, wenn die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung von einer längeren Vertragsdauer ausgegangen sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Wirtschaftliche Vernunft: Die Übernahme einer hohen Erstattungspflicht (hier: 20.000 DM) durch den HV sei nur dann sinnvoll, wenn der Vertrag längerfristig angelegt ist. Andernfalls wäre die Belastung für den HV unverhältnismäßig.
- Parteierwartung: Bei solchen Beträgen sei davon auszugehen, dass beide Seiten eine längere Zusammenarbeit vorausgesetzt hätten.
- Ergänzende Vertragsauslegung: Da die Vereinbarung keine explizite Regelung für den Fall einer kurzen Vertragsdauer enthielt, sei eine interessenorientierte Auslegung geboten, um ein faires Ergebnis zu erreichen.