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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet in einem Fall zur Stufenklage, dass der Streitwert des Zahlungsantrags erst dann eindeutig feststeht, wenn dieser nach erteilter Auskunft auf eine konkrete Geldsumme gerichtet ist. Bis dahin ist der Streitwert nach § 3 ZPO frei zu schätzen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger erhebt eine Stufenklage (z. B. zunächst auf Auskunft, dann auf Zahlung) gegen einen Beklagten. Streitig ist, wie der Streitwert des Zahlungsantrags zu bestimmen ist, solange dieser noch nicht auf eine bestimmte Geldsumme beziffert ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG stellt klar, dass der Streitwert des Zahlungsantrags erst feststeht, wenn der Antrag nach erteilter Auskunft auf eine konkrete Summe gerichtet ist. Bis dahin ist der Streitwert frei zu schätzen (§ 3 ZPO).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass bei einer Stufenklage der Zahlungsantrag zunächst unbestimmt ist, da er von der vorherigen Auskunft abhängt. Da der Streitwert aber für die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren relevant ist, muss er in diesem Stadium nach billigem Ermessen geschätzt werden, bis die genaue Forderung bezifferbar ist.
Relevante Norm: § 3 ZPO (Schätzung des Streitwerts bei Unbestimmtheit).