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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass ein Geschäftsherr während des laufenden Handelsvertretervertrags keine Rückstellungen für mögliche Ausgleichsansprüche ausscheidender Handelsvertreter (§ 89b HGB) bilden darf – unabhängig von der Anzahl der Vertreter oder der Branche. Auch erwartete soziale Abfindungen rechtfertigen keine Rückstellungen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Geschäftsherr (Unternehmen) möchte steuerlich Rückstellungen für künftige Ausgleichsansprüche (§ 89b HGB) oder soziale Abfindungen ausscheidender Handelsvertreter (HV) bilden. Dies betrifft laufende Handelsvertreterverträge (HVV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH verneint die Zulässigkeit solcher Rückstellungen:
- Keine Rückstellungen für Ausgleichsansprüche während des HVV, selbst bei vielen HV oder branchenübergreifend.
- Keine Rückstellungen für erwartete soziale Abfindungen.
c) Begründung des Gerichts:
- Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB entstehen erst mit Beendigung des HVV – vorher besteht keine verbindliche Verpflichtung.
- Soziale Abfindungen sind freiwillig und damit nicht passivierungspflichtig.
- Rückstellungen setzen eine konkrete und dem Grunde nach bestehende Schuld voraus, die hier fehlt.
Relevante Rechtsgrundlage: § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters).