Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 30.07.2009 - 15 Sa 268/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Düsseldorf, 21.01.2009 - 8 Ca 8005/08 -; die Kammer hat die Revision zugelassen

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer mit wechselnden Einsatzorten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für Reise- und Übernachtungskosten hat. Ein formularmäßiger Ausschluss dieses Anspruchs im Arbeitsvertrag ist unwirksam, da er gegen § 307 BGB verstößt. Die Eigenart der Leiharbeit erfordert vielmehr einen solchen Ersatz, um den effektiven Verdienst des Arbeitnehmers nicht zu schmälern.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Leiharbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Verleiher (Arbeitgeber, AG) Ersatz für Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten) im Zusammenhang mit wechselnden Einsatzorten. Er stützt seinen Anspruch auf § 670 BGB (Aufwendungsersatz) sowie auf den zwischen den Parteien geltenden Manteltarifvertrag.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf hat festgestellt:

  1. Grundsätzlicher Anspruch auf Aufwendungsersatz: Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Hotelkosten) nach § 670 BGB, da diese nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind.
  2. Unwirksamkeit einer formularmäßigen Ausschlussklausel: Eine vertragliche Regelung, die den Aufwendungsersatzanspruch generell ausschließt oder von einer individuellen Vereinbarung abhängig macht, ist nach § 307 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den AN unangemessen, da sie sein Mindestentgelt effektiv schmälern würde.
  3. Keine Abgeltung durch Einsatzzulage: Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Einsatzzulage (hier: 5,87 €/Stunde) stellt keinen pauschalierten Aufwendungsersatz dar, sondern eine zusätzliche Vergütung.
  4. Konkrete Erstattung:
    • Fahrtkosten: Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten (z. B. Treibstoffkosten bei privater Pkw-Nutzung), nicht pauschal nach Kilometerpauschale.
    • Übernachtungskosten: Ersatz der tatsächlich entstandenen Hotelkosten.
    • Kein Ersatz für Fahrten zwischen Hotel und Arbeitsstätte (da diese zur selbstverständlichen Einsatzpflicht gehören), es sei denn, Wochenendheimfahrten führen zu Kosteneinsparungen für den AG.
    • Kein Anspruch auf Tagegeld/Verpflegungsmehraufwand oder Mietwagenkosten ohne ausreichenden Vortrag.

c) Begründung des Gerichts:

  1. § 670 BGB als Rechtsgrundlage: Der Anspruch ergibt sich aus der Pflicht des AN, im Interesse des AG Aufwendungen zu tätigen (hier: Anreise zu wechselnden Einsatzorten). Die Leiharbeit macht einen solchen Ersatz sogar besonders erforderlich, da der AN sonst die Kosten des Arbeitgebergeschäfts (Arbeitnehmerüberlassung) tragen müsste.
  2. Verstoß gegen § 307 BGB:
    • Der Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs weicht von der gesetzlichen Regelung ab und ist daher kontrollierbar.
    • Die Klausel benachteiligt den AN unangemessen, da sie ihn in eine unkalkulierbare Kostensituation bringt und sein Mindestentgelt schmälert.
    • Die Interessen des AG (Flexibilität bei der Kostenregelung) rechtfertigen keinen vollständigen Ausschluss des Anspruchs.
  3. Keine Abgeltung durch Tarifvertrag oder Zulagen:
    • Der Manteltarifvertrag verweist die Regelung des Aufwendungsersatzes auf die betriebliche Ebene, enthält aber selbst keine abschließende Regelung.
    • Die Einsatzzulage ist keine Pauschale für Aufwendungen, sondern eine zusätzliche Vergütung (u. a. wegen Anrechenbarkeit auf Tariflohnerhöhungen).
  4. Einzelne Erstattungspositionen:
    • Fahrtkosten: Nur tatsächlich entstandene Kosten (z. B. Treibstoff) sind erstattungsfähig, da § 670 BGB kein Vermögensopfer ausgleicht, das ohnehin angefallen wäre (z. B. Wertverlust des Pkw).
    • Wochenendheimfahrten: Ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn sie für den AG kostensparend sind.

Relevante Rechtsgrundlagen: § 670 BGB (Aufwendungsersatz), § 307 BGB (Inhaltskontrolle AGB), § 9 Nr. 2 AÜG (Mindestarbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer).

KI INHALT
Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für Fahrtkosten und Übernachtungen bei wechselnden Einsatzorten. Formularvertraglicher Ausschluss ist unwirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Arbeitnehmerüberlassung
Aufwendungsersatz
Inhaltskontrolle
NORM
§ 9 Nr. 2 AÜG
§ 305 Abs. 1 BGB
§ 306 Abs. 2 BGB § 307 BGB
§ 307 Abs. 1 BGB
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 307 Abs. 2 BGB
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
§ 307 Abs. 3 BGB
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
§ 310 Abs. 4 BGB
§ 670 BGB
§ 287 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.07.2009
AKTENZEICHEN
15 Sa 268/09
ECLI
ECLI:DE:LAGD:2009:0730.15SA268.09.00
LIEFERUNG
01.06.2014
ÄNDERUNG
17.06.2026 16:27:43