Vorinstanz LAG Nürnberg, 31.08.1964 - 6 Sa 136/64N -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) seinem auf Provisionsbasis beschäftigten Handlungsgehilfen die Kosten für einen Buchprüfer erstatten muss, wenn er mit Abrechnung und Zahlung der Provision in Verzug gerät. Die gesetzliche Regelung zur Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB) gilt zwar nicht automatisch für Handlungsgehilfen, kann aber vertraglich vereinbart werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Erstattung der Kosten für einen Buchprüfer, den er zur Ermittlung seiner fälligen Provisionen beauftragt hat. Grund ist der Verzug des AG mit der Abrechnung und Zahlung der Provision.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AG die Buchprüferkosten als Verzugsschaden (§ 286 BGB) tragen muss, da sein Verzug den Handlungsgehilfen zur Heranziehung eines Dritten (Buchprüfer) zwang.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine direkte Anwendung von § 87 Abs. 2 HGB: Die Vorschrift zur Bezirksprovision gilt nicht für Handlungsgehilfen, kann aber vertraglich übernommen werden.
- Verzugsfolgen: Der Verzug des AG mit Abrechnung und Zahlung rechtfertigt die Kostenübernahme, da der Handlungsgehilfe ohne die Hilfe des Buchprüfers seine Ansprüche nicht hätte durchsetzen können. Die Kosten sind damit notwendige Aufwendungen zur Schadensminderung.