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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 13.12.1965 - 3 AZR 446/64

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Nürnberg, 31.08.1964 - 6 Sa 136/64N -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitgeber (AG) seinem auf Provisionsbasis beschäftigten Handlungsgehilfen die Kosten für einen Buchprüfer erstatten muss, wenn er mit Abrechnung und Zahlung der Provision in Verzug gerät. Die gesetzliche Regelung zur Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB) gilt zwar nicht automatisch für Handlungsgehilfen, kann aber vertraglich vereinbart werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Erstattung der Kosten für einen Buchprüfer, den er zur Ermittlung seiner fälligen Provisionen beauftragt hat. Grund ist der Verzug des AG mit der Abrechnung und Zahlung der Provision.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AG die Buchprüferkosten als Verzugsschaden (§ 286 BGB) tragen muss, da sein Verzug den Handlungsgehilfen zur Heranziehung eines Dritten (Buchprüfer) zwang.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine direkte Anwendung von § 87 Abs. 2 HGB: Die Vorschrift zur Bezirksprovision gilt nicht für Handlungsgehilfen, kann aber vertraglich übernommen werden.
  • Verzugsfolgen: Der Verzug des AG mit Abrechnung und Zahlung rechtfertigt die Kostenübernahme, da der Handlungsgehilfe ohne die Hilfe des Buchprüfers seine Ansprüche nicht hätte durchsetzen können. Die Kosten sind damit notwendige Aufwendungen zur Schadensminderung.
KI INHALT
§ 87 Abs. 2 HGB gilt nicht für Handlungsgehilfen, kann aber vertraglich vereinbart werden. Bei Verzug mit Abrechnung und Provision hat der Arbeitgeber die Kosten für einen Buchprüfer als Verzugsschaden zu tragen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsabrechnung für einen auf Provisionsbasis tätigen Handlungsgehilfen
Bezirksprovision
AN im Außendienst
ANiA
Reisender
Handlungsgehilfe
FUNDSTELLE
BB 66, 208
VW 66, 674
AP Nr. 3 zu § 65 HGB m. Anm. Herschel
SAE 66, 228 m. Anm. Schnorr v. Carolsfeld
RdA 66, 80
AR-Blattei, Handelsgewerbe II, Entsch. 12
AuR 66, 158
BlfSt. 66, 126
PraktArbR HGB §§ 64, 65 Nr. 47
NORM
§ 65 HGB
§ 87 Abs. 2 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.1965
AKTENZEICHEN
3 AZR 446/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.03.2026 10:05:22