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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass beim Erwerb von Handelsvertretungen besondere Aufwendungen für deren Wert als derivativer Geschäftswert zu aktivieren sind, aber keine laufenden Abschreibungen darauf vorgenommen werden dürfen – auch nicht analog zu den Ausnahmen, die der BFH für entgeltlich übernommene Praxen freiberuflich Tätiger anerkannt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Unternehmen) begehrt die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Erwerb von Handelsvertretungen als aktivierungsfähigen Geschäftswert und die Möglichkeit, darauf laufende Abschreibungen vorzunehmen. Das Finanzamt (bzw. die Finanzverwaltung) lehnt dies ab.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster bestätigt, dass die Aufwendungen für den Wert der Handelsvertretungen als derivativer Geschäftswert zu aktivieren sind. Allerdings dürfen darauf keine laufenden Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung, AfA) vorgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) für ähnliche Fälle (z. B. entgeltlich übernommene Praxen von Freiberuflern) Ausnahmen vom AfA-Verbot zugelassen hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Der derivative Geschäftswert (hier: Wert der Handelsvertretungen) ist aktivierungspflichtig, da er entgeltlich erworben wurde.
- Das steuerliche AfA-Verbot für Geschäftswerte gilt grundsätzlich auch für derivative Geschäftswerte.
- Die Rechtsprechung des BFH zu Ausnahmen bei Freiberufler-Praxen ist nicht analog auf Handelsvertretungen anwendbar. Das Gericht sieht keine ausreichende Vergleichbarkeit der Sachverhalte, um eine AfA zu rechtfertigen.