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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Münster, 25.07.1963 - I a 435-436/62

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass beim Erwerb von Handelsvertretungen besondere Aufwendungen für deren Wert als derivativer Geschäftswert zu aktivieren sind, aber keine laufenden Abschreibungen darauf vorgenommen werden dürfen – auch nicht analog zu den Ausnahmen, die der BFH für entgeltlich übernommene Praxen freiberuflich Tätiger anerkannt hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Unternehmen) begehrt die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Erwerb von Handelsvertretungen als aktivierungsfähigen Geschäftswert und die Möglichkeit, darauf laufende Abschreibungen vorzunehmen. Das Finanzamt (bzw. die Finanzverwaltung) lehnt dies ab.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Münster bestätigt, dass die Aufwendungen für den Wert der Handelsvertretungen als derivativer Geschäftswert zu aktivieren sind. Allerdings dürfen darauf keine laufenden Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung, AfA) vorgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) für ähnliche Fälle (z. B. entgeltlich übernommene Praxen von Freiberuflern) Ausnahmen vom AfA-Verbot zugelassen hat.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der derivative Geschäftswert (hier: Wert der Handelsvertretungen) ist aktivierungspflichtig, da er entgeltlich erworben wurde.
  • Das steuerliche AfA-Verbot für Geschäftswerte gilt grundsätzlich auch für derivative Geschäftswerte.
  • Die Rechtsprechung des BFH zu Ausnahmen bei Freiberufler-Praxen ist nicht analog auf Handelsvertretungen anwendbar. Das Gericht sieht keine ausreichende Vergleichbarkeit der Sachverhalte, um eine AfA zu rechtfertigen.
KI INHALT
Aufwendungen für erworbene Handelsvertretungen sind als derivativer Geschäftswert zu aktivieren, aber keine laufenden Abschreibungen darauf zulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
entgeltlicher Erwerb von Vertretungsrechten
Vertretungsrechte
derivativer Geschäftswert
AfA
FUNDSTELLE
EFG 63, 556
NORM
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
§ 7 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Münster
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.07.1963
AKTENZEICHEN
I a 435-436/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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