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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Schmiergeldzahlungen an einen Vertreter sittenwidrig sind, selbst wenn dieser nicht direkt Aufträge vergibt, aber Einfluss auf die Auftragsvergabe durch Dritte hat und der Vertretene ein wirtschaftliches Interesse an der Auftragsausführung hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (oder eine Partei) gewährt einem Vertreter (z. B. einem Vermittler oder Entscheidungsbefugten) Zuwendungen (z. B. Schmiergelder), um bei der Vergabe von Aufträgen durch einen Dritten bevorzugt berücksichtigt zu werden. Der Vertreter hat dabei zwar keine direkte Auftragsvergabe-Kompetenz für den Vertretenen, kann aber auf die Entscheidung Einfluss nehmen. Der Vertretene (z. B. ein Auftraggeber oder ein begünstigtes Unternehmen) hat ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Auftrag optimal erledigt wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass solche Zuwendungen gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher unzulässig sind – unabhängig davon, ob der Vertreter selbst die Aufträge vergibt oder nur Einfluss auf die Vergabe durch Dritte hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Verstoß gegen die guten Sitten bereits dann vorliegt, wenn die Zuwendung darauf abzielt, den Vertreter bei der Auftragsvergabe zu beeinflussen, selbst wenn er nicht direkt entscheidungsbefugt ist. Das wirtschaftliche Interesse des Vertretenen an einer guten Auftragsausführung rechtfertigt solche Praktiken nicht. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus der Korruption und dem unlauteren Wettbewerb, die durch solche Zahlungen gefördert werden.