Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.12.1972 - II ZR 141/71

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Schmiergeldzahlungen an einen Vertreter sittenwidrig sind, selbst wenn dieser nicht direkt Aufträge vergibt, aber Einfluss auf die Auftragsvergabe durch Dritte hat und der Vertretene ein wirtschaftliches Interesse an der Auftragsausführung hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (oder eine Partei) gewährt einem Vertreter (z. B. einem Vermittler oder Entscheidungsbefugten) Zuwendungen (z. B. Schmiergelder), um bei der Vergabe von Aufträgen durch einen Dritten bevorzugt berücksichtigt zu werden. Der Vertreter hat dabei zwar keine direkte Auftragsvergabe-Kompetenz für den Vertretenen, kann aber auf die Entscheidung Einfluss nehmen. Der Vertretene (z. B. ein Auftraggeber oder ein begünstigtes Unternehmen) hat ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Auftrag optimal erledigt wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass solche Zuwendungen gegen die guten Sitten verstoßen (§ 138 Abs. 1 BGB) und daher unzulässig sind – unabhängig davon, ob der Vertreter selbst die Aufträge vergibt oder nur Einfluss auf die Vergabe durch Dritte hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Verstoß gegen die guten Sitten bereits dann vorliegt, wenn die Zuwendung darauf abzielt, den Vertreter bei der Auftragsvergabe zu beeinflussen, selbst wenn er nicht direkt entscheidungsbefugt ist. Das wirtschaftliche Interesse des Vertretenen an einer guten Auftragsausführung rechtfertigt solche Praktiken nicht. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus der Korruption und dem unlauteren Wettbewerb, die durch solche Zahlungen gefördert werden.

KI INHALT
Schmiergeldzahlungen an einen Vertreter zur Beeinflussung der Auftragsvergabe sind sittenwidrig, auch wenn dieser nur mittelbar mitentscheidet und der Vertretene wirtschaftlich interessiert ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückvergütungsrabatt
Schmiergeld
NORM
§ 138 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.12.1972
AKTENZEICHEN
II ZR 141/71
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG