zitiert in BB 66, 279
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München entschied am 30.06.1965 (Aktenzeichen: I (III) 466/61), dass die Beförderungsleistungen eines Viehagenten von der Umsatzsteuer befreit sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Viehagent klagte gegen das Finanzamt, da dieses seine Beförderungsleistungen (im Rahmen seiner Tätigkeit als Viehagent) der Umsatzsteuer unterwerfen wollte. Der Viehagent berief sich auf eine Steuerbefreiung für bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Viehwirtschaft.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht München entschied, dass die Beförderungsleistungen des Viehagenten steuerfrei sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Beförderungsleistungen des Viehagenten eng mit seiner Tätigkeit als Vermittler im Viehhandel verbunden waren. Nach damligem Steuerrecht (vermutlich § 4 Nr. 12 UStG a.F.) waren solche Leistungen, die untrennbar mit der steuerfreien Haupttätigkeit (hier: Viehvermittlung) zusammenhingen, ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Die Beförderung war somit als Nebentätigkeit zur steuerfreien Hauptleistung anzusehen und teilte deren Steuerbefreiung.
Hinweis: Die genaue rechtliche Grundlage (z. B. konkrete Paragrafen) ist der Entscheidung nicht direkt entnehmbar, da der Auszug nur die Überschrift und das Aktenzeichen enthält. Die Begründung folgt jedoch den typischen Grundsätzen der Umsatzsteuerbefreiung für Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Leistungen.