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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 616/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Berlin, 22.04.1993 - 4 Sa 7/93 -; ArbG Berlin, 21.09.1992 - 1 Ca 22470/92 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt in seinem Urteil vom 17.02.1994 (Az. 2 AZR 616/93), dass bei verhaltensbedingten Störungen im Arbeitsverhältnis vor einer Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) regelmäßig eine Abmahnung erforderlich ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber beabsichtigt, einem Arbeitnehmer aufgrund von Fehlverhalten (Störungen im Verhaltensbereich) zu kündigen. Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Kündigung, da keine vorherige Abmahnung erfolgt ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass eine Kündigung wegen verhaltensbedingter Gründe in der Regel nur wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde. Eine Abmahnung ist damit regelmäßig Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Kündigung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer durch die Abmahnung die Möglichkeit erhalten muss, sein Verhalten zu ändern und künftige Vertragsverstöße zu vermeiden. Die Abmahnung dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer klar zu verstehen, dass sein Verhalten nicht toleriert wird und bei Wiederholung Konsequenzen (wie eine Kündigung) drohen. Dies entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da eine Kündigung als schwerwiegende Maßnahme nur als letztes Mittel in Betracht kommt.

KI INHALT
Vor einer Kündigung wegen Verhaltensstörungen ist im Regelfall eine Abmahnung erforderlich, so das BAG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingter Kündigung aus wichtigem Grund
Abmahnung
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.02.1994
AKTENZEICHEN
2 AZR 616/93
ECLI
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
25.05.2021