vgl. Rdschr. CDH 1965 M Nr. 4
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass bei einem Vertragswechsel, bei dem nur der Vertragspartner ausgetauscht, der wirtschaftliche Inhalt aber beibehalten wird, die bloße rechtliche Formänderung keine andere umsatzsteuerrechtliche Bewertung rechtfertigt. Das Gericht prüft zunächst, ob § 1 Abs. 2 und 3 StAnpG anwendbar ist, bevor § 6 StAnpG herangezogen wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein neuer Vertreter beantragt die umsatzsteuerrechtliche Anerkennung einer Versorgung des bisherigen Vertreters auf seine Kosten. Die Frage betrifft die steuerliche Behandlung eines Vertragswechsels, bei dem der wirtschaftliche Inhalt unverändert bleibt, aber der Vertragspartner ausgetauscht wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entscheidet, dass die bloße Änderung der rechtlichen Form (Austausch des Vertragspartners) bei unverändertem wirtschaftlichen Inhalt keine andere umsatzsteuerrechtliche Bewertung rechtfertigt. Vor der Anwendung des § 6 StAnpG ist zu prüfen, ob nicht bereits § 1 Abs. 2 und 3 StAnpG einschlägig ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Wenn der wirtschaftliche Inhalt eines Sachverhalts unverändert bleibt und nur die äußere rechtliche Form geändert wird (z. B. durch Austausch des Vertragspartners), kann dies keine andere umsatzsteuerrechtliche Beurteilung nach sich ziehen. Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt bereits unter § 1 Abs. 2 und 3 StAnpG fällt, bevor § 6 StAnpG angewendet wird.