Vorhergehend OLG München, 20.04.1961, 6. ZS
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Fazit: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) keine Weisungen zur Ausübung eines vertraglichen Wahlrechts (Vermittlung oder Eigenhandel) erteilen darf und dass die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch den HV keine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags (HVV) aus wichtigem Grund gegen den Handelsvertreter (HV) aufgrund verschiedener Vorwürfe, u.a. wegen der Ausübung des Wahlrechts des HV, Eigenhandel zu betreiben, sowie wegen scharfer Kritik des HV an angeblichem Vertragsbruch des U.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der U nicht berechtigt ist, dem HV Weisungen zur Ausübung seines vertraglichen Wahlrechts zu erteilen. Die Ausübung dieses Rechts sowie die Wahrnehmung berechtigter Interessen durch den HV (z.B. Unterlassungsansprüche, Kritik an Vertragsbrüchen) rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Einzelne Gründe oder scharfe Formulierungen in der Korrespondenz reichen für eine Kündigung nicht aus, sofern sie nicht zusätzlich belastend wirken.
c) Begründung des Gerichts:
- Weisungsrecht: Das Wahlrecht des HV ist vertraglich geschützt und unterliegt nicht dem Weisungsrecht des U (§ 86 HGB, § 665 BGB).
- Kündigungsgründe: Die Ausübung vertraglicher Rechte (z.B. Eigenhandel) oder die Geltendmachung von Ansprüchen (z.B. Unterlassung von Lieferungen) durch den HV sind keine Treuepflichtverletzungen. Einzelne Vorfälle oder scharfe Formulierungen rechtfertigen keine fristlose Kündigung, wenn sie nicht schikanös sind oder das Vertrauensverhältnis zusätzlich belasten.
- Gesamtwürdigung: Selbst wenn einzelne Gründe nicht ausreichen, ist eine Gesamtabwägung erforderlich. Wenn der U selbst die Schuld an den Meinungsverschiedenheiten trägt, ist ihm das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar.