zur Abgrenzung des Scheingschäfts vom Strohmanngeschäft vgl. OLG Düsseldorf, 28.11.1997 LS 6 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart entschied, dass ein Hintermann bei einem Strohmanngeschäft zur Umgehung eines selektiven Vertriebssystems keinen Anspruch auf eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis hat, wenn das Finanzamt dem Strohmann (als Scheinfirma) den Vorsteuerabzug aberkannt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Hintermann (tatsächlicher wirtschaftlicher Begünstigter) begehrt von einem Lieferanten die Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis im Rahmen eines Strohmanngeschäfts. Der Strohmann (Scheinfirma) wurde dabei eingesetzt, um ein selektives Vertriebssystem (z. B. vertragliche Beschränkungen des Vertriebs auf bestimmte Händler) zu umgehen. Das Finanzamt hatte dem Strohmann zuvor den Vorsteuerabzug aberkannt, da es sich um eine Scheinfirma handelte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab und entschied, dass der Hintermann keinen Anspruch auf eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Strohmanngeschäft missbräuchlich war, um das selektive Vertriebssystem zu umgehen. Da der Strohmann als Scheinfirma eingestuft wurde und das Finanzamt ihm den Vorsteuerabzug versagte, kann auch der Hintermann keine Rechte aus dem Geschäft herleiten. Die Umgehung des Vertriebssystems und die steuerliche Nichtanerkennung des Strohmanns führen dazu, dass der Anspruch auf Rechnungserteilung entfällt.