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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 10 % des vereinbarten Garantieumsatzes für die Restlaufzeit eines Vertrages (hier: 105.000 DM) wirksam ist, wenn sie der Durchsetzung von Ausschließlichkeitsabreden dient und Vertragspartner davon abhalten soll, sich unberechtigt vom Vertrag zu lösen oder Aufträge unter Umgehung des Verwenders durchzuführen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Verwender (z. B. ein Unternehmen mit Ausschließlichkeitsabreden) möchte seine Vertragspartner durch eine Vertragsstrafe zur Vertragstreue anhalten. Die Vertragspartner sollen daran gehindert werden, sich unberechtigt vom Vertrag zu lösen oder Aufträge unter Umgehung des Verwenders auszuführen. Die Vertragsstrafe ist im Vertrag für den Fall des Vertragsbruchs durch unwirksame Kündigung oder unberechtigte Erfüllungsverweigerung vereinbart.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat bestätigt, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des vereinbarten Garantieumsatzes für die Restlaufzeit des Vertrages (im konkreten Fall 105.000 DM) wirksam ist. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen diese Höhe, wenn sie dem Schutz berechtigter Interessen des Verwenders dient.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht ein schützenswertes Interesse des Verwenders daran, seine Vertragspartner zur Einhaltung der Ausschließlichkeitsabreden anzuhalten. Die Vertragsstrafe soll verhindern, dass die Partner sich unberechtigt vom Vertrag lösen oder Aufträge unter Umgehung des Verwenders abwickeln. Da die Strafe diesem legitimen Zweck dient und nicht unverhältnismäßig hoch ist, ist sie rechtlich zulässig.