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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Strausberg, 09.02.2012 - 9 C 286/11

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Strausberg (Urteil vom 09.02.2012 – 9 C 286/11) entschied, dass unverlangte Werbeanrufe und Werbe-E-Mails einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen und der Betroffene hiergegen Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Eine in AGB enthaltene pauschale Einwilligung zur Kontaktaufnahme ist unwirksam, da sie den Anforderungen des § 7 UWG und § 307 BGB nicht genügt. Der Werbetreibende trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Einwilligung. Zudem kann der Betroffene Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Betroffene (Kläger) verlangt von einem Versicherungsvermittler (Beklagter) die Unterlassung von Werbeanrufen und Werbe-E-Mails. Er stützt seinen Anspruch auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) sowie auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (§§ 249 ff. BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gab dem Kläger recht und bestätigte:

  1. Unterlassungsanspruch: Der Beklagte darf den Kläger nicht mehr unverlangt zu Werbezwecken anrufen oder ihm Werbe-E-Mails zusenden.
  2. Unwirksamkeit der Einwilligung: Eine in AGB enthaltene pauschale Einwilligung zur Weiterleitung von Daten an „externe Partner“ (z. B. Versicherungsmakler) für Werbezwecke ist unwirksam, da sie nicht konkret genug ist (§ 307 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 2 UWG).
  3. Schadensersatz: Der Kläger kann Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten (316,18 €) verlangen, da diese zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erforderlich waren.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eingriff in das Persönlichkeitsrecht: Unerwünschte Werbeanrufe und -E-Mails verletzen das Recht auf Privatsphäre (§ 823 Abs. 1 BGB). Selbst nicht angenommene Anrufe stellen einen Eingriff dar, da sie die Ruhe des Betroffenen stören.
  • Einwilligungserfordernis: Eine wirksame Einwilligung muss ausdrücklich, konkret (für bestimmte Unternehmen/Produkte) und separat erfolgen. Pauschale Klauseln in AGB genügen nicht.
  • Beweislast: Der Werbetreibende muss nachweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.
  • Wiederholungsgefahr: Diese wird vermutet; zur Ausräumung ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nötig.
  • Anwaltskosten: Der Gegenstandswert für Unterlassungsansprüche wegen Werbung beträgt 3.000 € (§ 48 GKG, § 3 ZPO). Die Erstattung der Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr + Pauschalen) ist gerechtfertigt.

Kernaussage: Unerwünschte Werbung per Telefon oder E-Mail ist ohne konkrete Einwilligung unzulässig und kann Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche auslösen. Pauschale Einwilligungen in AGB sind unwirksam.

KI INHALT
Unzulässige Werbeanrufe und -E-Mails verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Einwilligungen in AGB sind unwirksam, wenn sie nicht konkret sind. Unterlassungsanspruch und Schadensersatz für Anwaltskosten möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Werbeanruf und Zusendung von Werbe-E-Mails
unwirksame Einwilligungserklärung bei der Leads-Generierung zur Vermittlung von privaten Krankenversicherungen
Anforderungen an eine formularmäßige Einwilligungserklärung
unangemessene Benachteiligung
Telefonwerbung
Werbe-E-Mail
NORM
§ 395 BGB
§ 307 Abs. 2 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
Art. 2 Abs. 1 GG
§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 1. Var. UWG
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
§ 48 Abs. 1 GVG
§ 3 ZPO
Art. 2 Abs. 1 GG
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Strausberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.02.2012
AKTENZEICHEN
9 C 286/11
ECLI
ECLI:DE:AGSTRAU:2012:0209.9C286.11.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
11.04.2022