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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Drittschuldner für Schäden des Gläubigers aufgrund unterlassener Auskunftserteilung nur bei Verschulden haftet und die Beweislast für fehlendes Verschulden beim Drittschuldner liegt. Zudem ist eine Klageänderung auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Drittschuldners zulässig, selbst wenn der Schaden nur aus Prozesskosten besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger verlangt von einem Drittschuldner Schadensersatz, weil dieser seine Auskunftspflicht nicht erfüllt hat. Der Gläubiger hatte aufgrund der fehlenden Auskunft eine unbegründete Zahlungsklage gegen den Drittschuldner erhoben und dabei Prozesskosten verausgabt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Haftung des Drittschuldners setzt Verschulden voraus.
- Der Drittschuldner muss beweisen, dass ihn kein Verschulden an der Nichterfüllung trifft (Beweislastumkehr).
- Der Gläubiger darf seine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Drittschuldners ändern, selbst wenn der Schaden nur aus unnütz aufgewandten Prozesskosten besteht.
- Eine solche Klageänderung ist gemäß § 263 ZPO sachdienlich.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Auskunftspflichtverletzung löst nur bei Verschulden eine Schadensersatzpflicht aus.
- Die Beweislast für fehlendes Verschulden liegt beim Drittschuldner, da dieser die Auskunft schuldet.
- Die Feststellungsklage ist zulässig, weil der sachliche Feststellungsausspruch (§ 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO) von der prozessualen Kostenentscheidung (§ 91 ZPO) zu trennen ist – selbst wenn sich beide im Ergebnis decken.