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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 20.05.1994 - 20 U 384/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Bielefeld, 21.09.1993 - 23 O 238/93 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm (Urteil vom 20.05.1994 – 20 U 384/93) entscheidet, dass Provisionsansprüche eines Handelsvertreters auch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses geltend gemacht werden können. Die zeitliche Geltendmachung hat keine Auswirkung auf die Beurteilung dieser Ansprüche.


Im Einzelnen: a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter macht Provisionsansprüche gegen seinen ehemaligen Geschäftsherrn aus dem Handelsvertretervertrag geltend.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Provisionsansprüche unabhängig davon bestehen, ob sie erst nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses geltend gemacht werden.

c) Begründung des Gerichts: Die zeitliche Geltendmachung der Ansprüche (hier: nach Vertragsende) ist für deren Beurteilung unerheblich. Maßgeblich sind allein die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen der Provisionsforderung.

KI INHALT
Provisionsansprüche im Handelsvertreterrecht können auch nach Beendigung des Vertrages geltend gemacht werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtsschutzversicherung
HVV
Risikoausschluss
Handelsvertreterrechtsschutz
Handelsvertreterrechtsschutzversicherung
NORM
§ 4 Abs. 1 lit. f ARB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.05.1994
AKTENZEICHEN
20 U 384/93
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1994:0520.20U384.93.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
20.05.2021