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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGer Luzern, 09.02.1965 - Max. XI Nr. 402

VERFAHRENSINFORMATIONEN

a.A. Maier, Der Agenturvertrag, Art. 418 r Rz. 13

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Obergericht Luzern entscheidet, dass ein Agent nur dann Schadensersatz vom Auftraggeber verlangen kann, wenn er diesen durch die Erklärung, weiterhin als Vertreter tätig sein zu wollen, in Verzug gesetzt hat – vorausgesetzt, der Auftraggeber hat das Vertragsverhältnis sofort aufgelöst.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Agent (Vertreter) verlangt Schadensersatz von seinem Auftraggeber aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnis, nachdem dieser den Vertrag sofort aufgelöst hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Obergericht Luzern bestätigt, dass der Agent keinen automatischen Anspruch auf Schadensersatz hat. Vielmehr muss er nachweisen, dass er den Auftraggeber in Verzug gesetzt hat, indem er ausdrücklich erklärt hat, die Vertretertätigkeit weiterhin ausüben zu wollen.

c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung stützt sich auf die Vertragspflichten und das Verzugsprinzip: Ein Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber durch eine klare Weigerung des Agenten, die Tätigkeit einzustellen, in eine Situation gerät, in der er seine Pflichten nicht erfüllen kann (Verzug). Ohne eine solche Erklärung des Agenten liegt kein Verzug vor, und der Anspruch auf Schadensersatz entfällt.

KI INHALT
Schadensersatzanspruch des Agenten bei sofortiger Vertragsauflösung nur bei Verzug des Auftraggebers durch Weiterbereitschaftserklärung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatz bei fristloser Kündigung
Angebot weiterer Tätigkeit
FUNDSTELLE
SJZ 67, 192
NORM
Art. 418 r OR
Art. 332 OR, 418 m OR
REDAKTION
GERICHT
OGer Luzern
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.02.1965
AKTENZEICHEN
Max. XI Nr. 402
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001