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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass ein Franchisegeber (FG) einem Franchisenehmer (FN) bei Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht über die Rentabilität des Systems schadensersatzpflichtig ist. Eine Anrechnung von Mitverschulden (§ 254 BGB) scheidet aus, wenn der FG mit irreführender Werbung (z. B. „sicherer hoher Gewinn bei geringem Aufwand“) und falschen wirtschaftlichen Angaben im Franchisehandbuch den FN getäuscht hat. Der FN darf solchen Zusagen vertrauen und ist nicht zu eigener Nachprüfung verpflichtet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisenehmer (FN) verlangt Schadensersatz vom Franchisegeber (FG) wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht beim Abschluss des Franchisevertrags (FV). Der FG habe den FN nicht richtig über die Rentabilität des Systems informiert und durch falsche Angaben in Werbung und Franchisehandbuch getäuscht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München verurteilte den FG zur Schadensersatzleistung und verneinte eine Anrechnung von Mitverschulden des FN (§ 254 BGB). Der FG kann sich nicht darauf berufen, der FN hätte die Angaben überprüfen müssen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der FG verstieß gegen seine Aufklärungspflicht, indem er unvollständige/irreführende Informationen zur Rentabilität gab.
- Die Werbeaussagen („sicherer Gewinn mit wenig Aufwand“) und falschen wirtschaftlichen Daten im Handbuch waren kausal für den Vertragsabschluss.
- Der FN durfte diesen Zusagen vertrauen, da sie im Geschäftsverkehr gemacht wurden. Eine eigene Nachprüfungspflicht bestehe nicht, solange die Angaben plausibel erscheinen.
- Ein Mitverschulden scheidet daher aus, da der FN keine Veranlassung hatte, die Angaben anzuzweifeln.
Rechtsgrundlagen: § 254 BGB (Mitverschulden), vorvertragliche Aufklärungspflicht (aus § 242 BGB/culpa in contrahendo).