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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Nürnberg, 21.05.2001 - 7 Ta 95/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Weiden, 26.03.2001 - 5 Ca 32/01 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Nürnberg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der vertraglich ohne Einwilligung des Unternehmers (U) nicht für andere (nicht-wettbewerbliche) Unternehmen tätig sein darf, als Einfirmenvertreter (§ 92a Abs. 1 HGB) gilt und damit unter bestimmten Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3 ArbGG) den Arbeitnehmern gleichgestellt ist. Zudem klärt das Gericht, dass eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit keine Bindungswirkung für die Rechtswegzuständigkeit hat – das angerufene Gericht muss diese also selbst prüfen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Feststellung, dass für seinen Rechtsstreit mit einem Unternehmer (U) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Er stützt sich darauf, dass er als Einfirmenvertreter (§ 92a Abs. 1 HGB) gilt und damit nach § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer behandelt wird. Der U bestreitet dies, da der HV vertraglich nur mit seiner Einwilligung für andere (nicht-wettbewerbliche) Unternehmen tätig sein dürfe.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Rechtswegzuständigkeit:

    • Das Arbeitsgericht (ArbG) ist nicht automatisch zuständig, nur weil ein anderes ArbG wegen örtlicher Unzuständigkeit dorthin verwiesen hat.
    • Die Bindungswirkung einer Verweisung (§ 17a Abs. 2 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG) beschränkt sich ausschließlich auf die örtliche Zuständigkeit – nicht auf den Rechtsweg.
    • Das angerufene Gericht muss daher selbst prüfen, ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
  2. Status als Einfirmenvertreter:

    • Der HV ist ein Einfirmenvertreter (§ 92a Abs. 1 HGB), wenn ihm vertraglich die Tätigkeit für andere Unternehmen nur mit Einwilligung des U gestattet ist – selbst wenn der U im Einzelfall eine Einwilligung erteilen könnte.
    • Die Fiktion des § 5 Abs. 3 ArbGG (Gleichstellung mit Arbeitnehmern) greift, wenn der HV zu diesem Personenkreis gehört und die weiteren Voraussetzungen (z. B. Einkommensgrenze) erfüllt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Bindungswirkung der Verweisung: § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet nur hinsichtlich des Rechtswegs oder der örtlichen Zuständigkeit – nicht für andere Zuständigkeitsfragen. Eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit entfaltet daher keine Wirkung für die Rechtswegprüfung.

  • Einfirmenvertreter: § 92a Abs. 1 HGB setzt voraus, dass der HV aktuell vertraglich an die Einwilligung des U gebunden ist. Die theoretische Möglichkeit einer Einwilligung ist irrelevant (OLG Stuttgart, 11.05.1966). Allein das vertragliche Verbot genügt für die Einstufung als Einfirmenvertreter.

  • Streitwert: Der Streitwert für den Zwischenstreit über den Rechtsweg beträgt ein Drittel der Hauptsacheforderung, da es nur um eine Prozessvoraussetzung geht.


Relevante Normen: § 5 Abs. 3 ArbGG, § 92a Abs. 1 HGB, § 17a GVG, § 48 ArbGG, §§ 91 ff. ZPO.

KI INHALT
Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bindet nicht für Rechtswegzuständigkeit. Einfirmenvertreter nach § 92a HGB bei vertraglichem Wettbewerbsverbot. LAG entscheidet ohne mündliche Verhandlung über sofortige Beschwerde. Streitwert des Rechtswegstreits liegt bei einem Drittel der Hauptsache.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einfirmenvertreter
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Übernahme einer weiteren Vertretung
FUNDSTELLE
AR-Blattei ES 160.5.2 Nr. 90
LAGE Nr. 14 zu § 48 ArbGG 1979
ArbuR 01, 319
ARST 2001, 259
LAGE Nr. 1 zu § 92 a HGB
NORM
§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
§ 92 a Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Nürnberg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
21.05.2001
AKTENZEICHEN
7 Ta 95/01
ECLI
ECLI:DE:LAGNUER:2001:0521.7TA95.01.0A
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
17.03.2026 10:44:16