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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BVerfG, 17.01.1995 - 2 BvR 2286/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen BFH, 22.07.1994 - III B 164/93 -; FG Nürnberg, 13.10.1993 - V 77/91 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) und das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg nicht zur Entscheidung angenommen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BFH vom 22.07.1994 (III B164/93) und das Urteil des FG Nürnberg vom 13.10.1993 (V 77/91) erhoben. Er rügt vermutlich eine Verletzung seiner Grundrechte durch diese finanzgerichtlichen Entscheidungen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dies bedeutet, dass das Gericht die Beschwerde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet ansieht und daher keine inhaltliche Prüfung erfolgt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Begründung ist in der kurzen Mitteilung nicht explizit enthalten. Typischerweise wird eine Nichtannahme damit begründet, dass die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, weil entweder formelle Voraussetzungen fehlen oder die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht substantiiert dargelegt oder offenkundig nicht gegeben sind. Im vorliegenden Fall könnte das BVerfG die Beschwerde als nicht hinreichend begründet oder als unzulässig eingestuft haben.

KI INHALT
Verfassungsbeschwerde gegen BFH-Beschluss und FG-Urteil nicht zur Entscheidung angenommen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verfassungsmäßigkeit der Qualifizierung des AA des HV als laufender Gewinn
FUNDSTELLE
StE 95, 159
NORM
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
§ 16 Abs. 4 EStG
§ 89 b Abs. 1 HGB
§ 89 b Abs. 5 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BVerfG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
17.01.1995
AKTENZEICHEN
2 BvR 2286/94
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
22.04.2021