Vorinstanzen BFH, 22.07.1994 - III B 164/93 -; FG Nürnberg, 13.10.1993 - V 77/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) und das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg nicht zur Entscheidung angenommen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des BFH vom 22.07.1994 (III B164/93) und das Urteil des FG Nürnberg vom 13.10.1993 (V 77/91) erhoben. Er rügt vermutlich eine Verletzung seiner Grundrechte durch diese finanzgerichtlichen Entscheidungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dies bedeutet, dass das Gericht die Beschwerde als unzulässig oder offensichtlich unbegründet ansieht und daher keine inhaltliche Prüfung erfolgt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Begründung ist in der kurzen Mitteilung nicht explizit enthalten. Typischerweise wird eine Nichtannahme damit begründet, dass die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, weil entweder formelle Voraussetzungen fehlen oder die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht substantiiert dargelegt oder offenkundig nicht gegeben sind. Im vorliegenden Fall könnte das BVerfG die Beschwerde als nicht hinreichend begründet oder als unzulässig eingestuft haben.