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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 07.03.1978 - 9 U 3350/77

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass eine verspätete Annahmeerklärung auf ein Maklerangebot als neuer Antrag gilt, der den gesamten Inhalt des ursprünglichen Angebots umfasst. Ein Zweitmakler kann eine Provision verdienen, wenn seine Information den Ausschlag für den Vertragsschluss gibt. Zudem kann die Annahme eines Angebots einen Verzicht auf die Berufung auf Vorkenntnis enthalten, und eine Vorkenntnisklausel kann wirksam sein, wenn sie die einzige abweichende AGB-Klausel ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Anbieter) macht einem potenziellen Kunden ein Angebot (z. B. zur Vermittlung eines Objekts). Der Kunde antwortet verspätet. Es geht um die Frage, ob diese Antwort noch als Annahme des ursprünglichen Angebots gilt oder als neuer Antrag zu werten ist. Zudem streiten die Parteien darüber, ob der Makler – insbesondere als Zweitmakler – Anspruch auf Provision hat, wenn der Kunde das Objekt bereits kannte oder durch einen anderen Makler erfahren hatte. Schließlich wird die Wirksamkeit einer Vorkenntnisklausel in den AGB des Maklers geprüft.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Eine verspätete Annahmeerklärung (nach § 147 Abs. 2 BGB) gilt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB), der jedoch den gesamten Inhalt des ursprünglichen Angebots umfasst, sofern keine abweichende Absicht erkennbar ist.
  2. Ein Zweitmakler hat Anspruch auf Provision, wenn seine Information den entscheidenden Anstoß für den Vertragsschluss gegeben hat (Bestätigung der BGH-Rechtsprechung).
  3. Die Annahme des Maklerangebots kann einen Verzicht des Kunden darauf enthalten, sich auf Vorkenntnis des Objekts zu berufen.
  4. Eine Vorkenntnisklausel in den AGB des Maklers ist wirksam, wenn sie die einzige vom BGB abweichende Klausel ist und der Inhaltskontrolle standhält (auch vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes).

c) Begründung des Gerichts:

  • Verspätete Annahme: Nach § 147 Abs. 2 BGB kann bei Maklerangeboten eine Antwort auch nach Monaten noch erwartet werden. Eine verspätete Annahme wird daher als neuer Antrag behandelt, der aber inhaltsgleich mit dem ursprünglichen Angebot ist, sofern keine anderslautende Willensäußerung vorliegt.
  • Provision für Zweitmakler: Der BGH hat bereits entschieden (NJW 1971, 1135), dass ein Makler auch dann Provision verdient, wenn er nicht der Erste war, der das Objekt genannt hat, sofern seine Information den Ausschlag gegeben hat.
  • Verzicht auf Vorkenntnis: Durch die Annahme des Angebots kann der Kunde konkludent auf das Recht verzichten, sich auf Vorkenntnis zu berufen.
  • AGB-Kontrolle: Eine Vorkenntnisklausel ist nicht automatisch unwirksam, wenn sie die einzige abweichende Regelung ist und keine unangemessene Benachteiligung darstellt. Da das AGB-Gesetz zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in Kraft war, wurde die bisherige Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle angewendet.
KI INHALT
Maklerangebote können auch nach Monaten angenommen werden. Verspätete Annahmen gelten als neuer Antrag. Zweitmakler verdienen Provision bei entscheidendem Anstoß. Vorkenntnisklauseln können wirksam sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Annahmefrist auf Maklerangebot
NORM
§ 147 Abs. 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.03.1978
AKTENZEICHEN
9 U 3350/77
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1978:0307.9U3350.77.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.01.2019