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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.12.1967 - VIII ZR 289/64 – Motorschiffe –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler nur dann einen Provisionsanspruch nach § 652 BGB hat, wenn er durch seine Tätigkeit (Nachweis oder Vermittlung) mitursächlich für den Vertragsabschluss war. Ein treuwidriges Verhalten des Auftraggebers kann den Anspruch nur ersetzen, wenn es kausal dafür war, dass die Maklertätigkeit nicht zum Erfolg führte. bloße Täuschung oder grobes Fehlverhalten des Auftraggebers begründet keinen Anspruch, wenn der Makler ohnehin keine leistung erbracht hat, die eine Provision rechtfertigt.


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 06.12.1967 – VIII ZR 289/64 – "Motorschiffe")

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klägerin: Ein Schiffsmakler, der von seinem Auftraggeber (Käufer eines Schiffes) Maklerlohn (Courtage) in Höhe von 1 % des Kaufpreises als Vermittlungsprovision (nicht nur Nachweisprovision) verlangt.
  • Rechtsgrundlage: Anspruch aus § 652 BGB (Maklervertrag), der eine Provision für den Nachweis einer Gelegenheit oder die Vermittlung eines Vertrags vorsieht.
  • Streitpunkt:
  • Hat der Makler durch seine Tätigkeit (Beschaffung von Unterlagen, Übersendung eines Besichtigungsberichts) eine Vermittlung i.S.d. § 652 BGB erbracht?
  • Kann der Makler Provision verlangen, obwohl der Auftraggeber das Geschäft treuwidrig über einen zweiten Makler abgeschlossen hat, um die Provision zu umgehen?

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein Provisionsanspruch aus Vermittlung:

    • Der Makler hat keine echte Vermittlung i.S.d. § 652 BGB erbracht, weil er keine Verbindung zum Verkäufer hergestellt oder auf diesen eingewirkt hat.
    • Die bloße Beschaffung von Unterlagen über einen Korrespondenzmakler (der selbst keine Verbindung zum Verkäufer hatte) reicht nicht aus.
    • Vermittlung erfordert Verhandlungen mit beiden Parteien (Auftraggeber und Dritter) mit dem Ziel, den Vertrag zustande zu bringen.
  2. Kein Provisionsanspruch trotz treuwidrigen Verhaltens des Auftraggebers:

    • Der Auftraggeber hat den Makler getäuscht (vorgespiegeltes Verkaufsgespräch), um Provisionsforderungen abzuwenden.
    • Dennoch kein Anspruch, weil:
    • Das treuwidrige Verhalten nicht kausal dafür war, dass die Maklertätigkeit scheiterte (der Makler hätte ohnehin keine Vermittlung erbracht).
    • Eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 1 BGB (Treuwidrigkeit ersetzt Anspruchsvoraussetzungen) kommt nur in Betracht, wenn der Auftraggeber aktiv vereitelt, dass die Voraussetzungen des § 652 BGB eintreten.
    • Andernfalls würde man ein Gegenstück zu § 654 BGB (Verwirkung des Maklerlohns bei grober Pflichtverletzung des Maklers) schaffen, was abzulehnen ist.
  3. Kein Schadensersatzanspruch auf Courtage:

    • Selbst bei schuldhafter Vertragsverletzung des Auftraggebers kann der Makler keine Courtage als Schadensersatz verlangen, wenn er keine mitursächliche Leistung erbracht hat.
  4. Handelsbrauch:

    • Ob eine Vermittlungs-Courtage (1 %) oder nur eine Nachweis-Courtage (0,75 %) geschuldet wird, hängt von einem tatsächlichen, ständig praktizierten Handelsbrauch ab – nicht von der Meinung einzelner Sachkundiger.

c) Begründung des Gerichts

  • Vermittlungsbegriff: Erfordert aktive Einwirkung auf beide Parteien (nicht nur Unterstützung des Auftraggebers).
  • Mitursächlichkeit: Die Maklertätigkeit muss kausal für den Vertragsabschluss sein. Bloße Vorbereitungshandlungen (wie Unterlagenbeschaffung) reichen nicht.
  • Treu und Glauben (§ 162 Abs. 1 BGB analog):
  • Nur wenn der Auftraggeber treuwidrig die Entstehung des Anspruchs vereitelt (z. B. durch aktives Unterbinden der Maklertätigkeit), kann dies die fehlende Mitursächlichkeit ersetzen.
  • Keine automatische Sanktion für grobes Fehlverhalten des Auftraggebers – sonst würde das Gesetz umgangen.
  • Keine Umkehr von § 654 BGB:
  • Wie der Makler durch grobes Fehlverhalten seinen Lohn verwirkt, könnte sonst der Auftraggeber durch grobes Fehlverhalten den Lohn begründen – das wäre systemwidrig.

Kernaussage: Ein Makler hat nur dann Anspruch auf Provision, wenn seine Tätigkeit mitursächlich für den Vertrag war. Täuschung oder grobes Fehlverhalten des Auftraggebers allein rechtfertigen keinen Anspruch, wenn der Makler keine leistung erbracht hat, die eine Courtage begründet.

KI INHALT
Maklerlohnanspruch setzt Nachweis einer unbekannten Gelegenheit oder Vermittlung durch Verhandlungen mit beiden Parteien voraus. Treuwidriges Verhalten des Auftraggebers ersetzt fehlende Mitursächlichkeit nur, wenn es den Erfolg vereitelt. bloße Unterlagenbeschaffung oder Rat reicht nicht. Grobe Vertragsverletzung des Auftraggebers begründet keinen Provisionsanspruch, sondern allenfalls Schadensersatz. Handelsbrauch für Vermittlungs-Courtage muss belegt sein.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Motorschiffe
STICHWORT
Maklerlohn
Courtage
Vermittlungstätigkeit
Begriff
vermitteln
Vermittlungsleistung
FUNDSTELLE
EversOK
VW 68, 306
LM Nr. 28 zu § 652 BGB
BB 68, 148
MDR 68, 405
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.12.1967
AKTENZEICHEN
VIII ZR 289/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
04.09.2026 11:38:48