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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein inländischer Handelsvertreter (HV) keine Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, wenn der Unternehmer (U) ihm zwar einen Messestand, Warenkollektionen und Gerätschaften zur Nutzung überlässt, ihm aber keine Verfügungsmacht über diese Gegenstände einräumt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt. Grundlage ist die Überlassung von Messestand, Warenkollektionen und Gerätschaften durch den Unternehmer (U), ohne dass der HV die Verfügungsmacht über diese Gegenstände erhält.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat den Vorsteuerabzug abgelehnt. Der HV ist nicht berechtigt, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die fehlende Verfügungsmacht des HV über die überlassenen Gegenstände. Nach § 15 Abs. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Leistungsempfänger (hier: HV) die Gegenstände wirtschaftlich zu eigen nutzt oder über sie verfügen kann. Da der U dem HV lediglich die Nutzung gestattet, ohne die Verfügungsmacht zu übertragen, liegt keine berechtigende Lieferung oder sonstige Leistung vor, die den Vorsteuerabzug rechtfertigt. Die Einfuhrumsatzsteuer kann daher nicht als Vorsteuer abgezogen werden.