Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 22.03.1993 - XI R 23, 24/92

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein inländischer Handelsvertreter (HV) keine Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, wenn der Unternehmer (U) ihm zwar einen Messestand, Warenkollektionen und Gerätschaften zur Nutzung überlässt, ihm aber keine Verfügungsmacht über diese Gegenstände einräumt.


a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt. Grundlage ist die Überlassung von Messestand, Warenkollektionen und Gerätschaften durch den Unternehmer (U), ohne dass der HV die Verfügungsmacht über diese Gegenstände erhält.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat den Vorsteuerabzug abgelehnt. Der HV ist nicht berechtigt, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die fehlende Verfügungsmacht des HV über die überlassenen Gegenstände. Nach § 15 Abs. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Leistungsempfänger (hier: HV) die Gegenstände wirtschaftlich zu eigen nutzt oder über sie verfügen kann. Da der U dem HV lediglich die Nutzung gestattet, ohne die Verfügungsmacht zu übertragen, liegt keine berechtigende Lieferung oder sonstige Leistung vor, die den Vorsteuerabzug rechtfertigt. Die Einfuhrumsatzsteuer kann daher nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

KI INHALT
Ein Handelsvertreter kann die Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn der Unternehmer ihm zwar einen Messestand, Warenkollektionen und Gerätschaften zur Nutzung überlässt, aber keine Verfügungsmacht daran einräumt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vorsteuerabzug wegen entgeltlicher Überlassung des Messestandes und der Musterkollektion durch ausländischen U
FUNDSTELLE
BFHE 170, 308
BB 93, 1000
DB 93, 1404
NORM
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
22.03.1993
AKTENZEICHEN
XI R 23, 24/92
XI R 23/92
XI R 24/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.02.2019