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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsnehmer (VN) kann einen Lebensversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn ein Versicherungsvertreter (VV) ihn durch die falsche Behauptung, von der Handwerkskammer zu kommen, zum Vertragsabschluss veranlasst hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt die Anfechtung eines Lebensversicherungsvertrages gegenüber der Versicherung aus § 123 Abs. 1 BGB (arglistige Täuschung), weil der Versicherungsvertreter (VV) ihn durch die Vorspiegelung, er sei von der Handwerkskammer, zum Vertragsabschluss bewegt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht München hat die Anfechtung des Vertrages für wirksam erklärt. Der VN kann sich somit von dem Vertrag lösen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sah in der falschen Angabe des VV, er komme von der Handwerkskammer, eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB. Diese Täuschung war kausal für den Vertragsabschluss, da der VN den Vertrag ohne diese Irreführung nicht geschlossen hätte. Daher ist die Anfechtung berechtigt.