Vorinstanz ArbG Bonn, 28.05.1998 - 1 Ca 2312/98 -; nachgehend BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 647/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer sein Recht, den Arbeitnehmerstatus geltend zu machen, verwirken kann, wenn er zu lange wartet – konkret, wenn zwischen Beendigung eines als freie Mitarbeit behandelten Dauerschuldverhältnisses und der Erhebung der Statusklage mehr als acht Monate vergehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer begehrt die Feststellung, dass er (rückwirkend) als Arbeitnehmer – und nicht als freier Mitarbeiter – einzustufen ist. Der Anspruch richtet sich gegen den ehemaligen Auftraggeber, mit dem er in einem Dauerschuldverhältnis stand, das als freie Mitarbeit behandelt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass das Recht, den Arbeitnehmerstatus geltend zu machen, verwirkt sein kann. Dies ist der Fall, wenn zwischen der Beendigung des Vertrages und der Klageerhebung mehr als acht Monate vergehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz der Verwirkung (ein Institut des Zivilrechts, das bei zeitlicher Verzögerung der Rechtsausübung eingreift). Eine so lange Wartezeit (hier: über acht Monate) ohne Geltendmachung des Statusanspruchs führt dazu, dass der Betroffene sein Recht nicht mehr durchsetzen kann. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert, dass der ehemalige Auftraggeber nach langer Zeit noch mit rückwirkenden Ansprüchen konfrontiert wird.