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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 26.09.1995 - 25 U 2202/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Anwendbarkeit des § 92 c Abs. 1 HGB auf HV, die innerhalb und außerhalb der EU tätig sind, vgl. Müller, NJW 98, 17

zum französischen Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht im Kontrast zur deutschen Rechtslage vgl. Stade in IHR 16, 49

zum Ausgleichsanspruch des deutschen Handelsvertreters in internationalen Handelsvertreterverhältnissen - Rechtswahl und Schiedsverfahren vgl. Semler in ZVertriebsR 16, 139

zum HVV nach italienischen Recht, vgl. Gozzo/Budde, ZVertriebsR 2017, 77

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs (§ 92c HGB 1953) für einen in Italien ansässigen Handelsvertreter (HV) eines deutschen Unternehmers (U) unwirksam ist, weil die Vorschrift gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 EGV, jetzt Art. 56 AEUV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 7 EGV, jetzt Art. 18 AEUV) verstößt. Das Gericht bejaht daher den Ausgleichsanspruch des HV trotz vertraglichem Ausschluss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Italienischer Handelsvertreter (HV) mit Sitz in Italien.
  • Beklagter: Deutscher Unternehmer (U).
  • Streitgegenstand: Der HV verlangt einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB trotz vertraglichem Ausschluss gemäß § 92c HGB 1953 (der den AA für HV mit Sitz im Ausland ausschloss).
  • Rechtsgrundlage: Der HV stützt sich auf EU-Recht (Art. 59, 7 EGV) und argumentiert, § 92c HGB diskriminiere ausländische HV unzulässig.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • § 92c HGB 1953 ist auf den italienischen HV nicht anwendbar, weil die Norm gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit und Diskriminierungsverbot) verstößt.
  • Der vertragliche Ausschluss des AA ist daher unwirksam, sodass der HV seinen Anspruch nach § 89b HGB geltend machen kann.
  • Rechtswahl: Bei Fehlen einer Rechtswahl gilt das Recht am Sitz des HV (hier: italienisches Recht), aber da die Parteien deutsches Recht gewählt hatten, ist deutsches Recht insgesamt anzuwenden – jedoch ohne die diskriminierende § 92c HGB-Norm.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 EGV):

    • § 92c HGB benachteiligt HV mit ausländischem Sitz, indem es ihnen den sozialen Schutz des AA entzieht.
    • Dies erschwert die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung ohne objektive Rechtfertigung (im Anschluss an EuGH-Rechtsprechung).
  2. Verstoß gegen Diskriminierungsverbot (Art. 7 EGV):

    • Die Norm trifft überwiegend ausländische HV (ohne deutsche Staatsangehörigkeit oder Sitz), was eine verdeckte Diskriminierung darstellt.
    • Es gibt keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung, da der U als stärkere Partei den AA-Ausschluss ohnehin durchsetzen könnte.
  3. Rechtswahl und anwendbares Recht:

    • Bei vor dem 1.9.1986 geschlossenen Verträgen ist die Zulässigkeit der Rechtswahl nach altem IPR zu beurteilen.
    • Bei fehlender Rechtswahl gilt das Recht am Sitz des HV (Art. 28 Abs. 2 EGBGB), hier also italienisches Recht.
    • Da aber deutsches Recht gewählt wurde, ist es anzuwenden – jedoch ohne § 92c HGB, da diese Norm EU-rechtswidrig ist.

Kernaussage: Der Ausgleichsanspruch eines EU-ausländischen HV kann nicht wirksam ausgeschlossen werden, wenn die Ausschlussnorm (hier § 92c HGB 1953) gegen EU-Grundfreiheiten verstößt.

KI INHALT
§ 92c HGB 1953 ist auf italienische Handelsvertreter nicht anwendbar, da er gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierungsverbot) verstößt. Der Ausgleichsanspruch kann daher nicht wirksam ausgeschlossen werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertragsstatut des HVV
Ausschluss des AA des HV mit Tätigkeit in der EU nach altem Recht
teilweise Rechtswahl
Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
Unabdingbarkeitsgrundsatz
FUNDSTELLE
RIW 96, 155
IPrax 97, 44
EWS 95, 425
NORM
§ 92 c HGB
§ 92 c Abs. 1 HGB 1953
§ 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB
Art. 59 EGV
Art. 7 EGV
Art. 6 EGV
Art. 220 Abs. 1 EGBG
Art. 28 Abs. 2 EGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.09.1995
AKTENZEICHEN
25 U 2202/95
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1995:0926.25U2202.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
16.03.2026 09:19:40