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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.06.1951 - II ZR 107/50

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zum Courtageanspruch des Maklers im Interessendickicht vgl. Magnus/Wais, JZ 16, 183

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine vertragliche Abweichung von § 652 BGB (Maklerprovision entsteht mit Vertragsabschluss) zugunsten einer späterer Fälligkeit (z. B. erst nach Durchführung des Geschäfts) nicht analog § 88 Abs. 2 HGB (Schutzregel für Handelsvertreter) ausgelegt werden darf. Solche Vereinbarungen sind allein nach ihrem Wortlaut und Zweck zu beurteilen. Die Provisionspflicht entfällt nur, wenn der Auftraggeber die Durchführung treuwidrig vereitelt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die vereinbarte Provision, obwohl der vermittelte Hauptvertrag nicht durchgeführt wurde. Die Parteien hatten abweichend von § 652 BGB vereinbart, dass die Provision erst nach Durchführung des Geschäfts fällig wird. Der Makler berief sich auf eine analoge Anwendung von § 88 Abs. 2 HGB (Handelsvertreterrecht), wonach die Provision auch bei Nichtdurchführung geschuldet sei, sofern der Auftraggeber dies zu vertreten habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt die analoge Anwendung des § 88 Abs. 2 HGB auf Maklerverträge ab. Die vereinbarte Bedingung (Provision erst bei Durchführung) gilt nur dann als erfüllt, wenn der Auftraggeber die Durchführung grob treuwidrig vereitelt hat (z. B. durch willkürliche Verweigerung). Andernfalls entfällt der Provisionsanspruch.

c) Begründung des Gerichts:

  • Unterschiedliche gesetzliche Regelungen: Makler (§ 652 BGB) und Handelsvertreter (§ 88 HGB) haben grundverschiedene Provisionssysteme:
  • Maklerprovision entsteht mit Vertragsabschluss.
  • HV-Provision entsteht erst mit Durchführung (§ 88 Abs. 1 HGB), es sei denn, der Auftraggeber vereitelt die Durchführung schuldhaft (§ 88 Abs. 2 HGB als Schutzvorschrift).
  • Keine planwidrige Lücke: § 88 Abs. 2 HGB ist eine Sonderregel für HV, die deren wirtschaftliche Schwäche ausgleichen soll. Makler bedürfen dieses Schutzes nicht, da ihre Provision bereits mit Abschluss fällig wird.
  • Vertragsfreiheit: Abweichende Vereinbarungen (z. B. spätere Fälligkeit) sind möglich, unterliegen aber keiner gesetzlichen Auslegungsregel. Sie sind nach ihrem eigenen Sinn zu beurteilen.
  • Ausnahme: Nur bei treuwidriger Vereitelung durch den Auftraggeber gilt die Bedingung als eingetreten (in Anlehnung an die RG-Rechtsprechung).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 652 BGB (Maklerlohn)
  • § 88 Abs. 1 und 2 HGB (Provision des Handelsvertreters)
  • § 162 Abs. 1 BGB (Bedingungsvereitelung) – nicht direkt anwendbar, aber als Vergleich herangezogen.
KI INHALT
Abweichende Vereinbarungen zur Maklerprovision unterliegen nicht § 88 Abs. 2 HGB, sondern sind nach Vertragsinhalt auszulegen. Maklerprovision entsteht nach § 652 BGB mit Vertragsabschluss, HV-Provision erst mit Durchführung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Courtageanspruch des Maklers bei abweichender Ausführung des Hauptvertrages
abweichende Geschäftsausführung
Abdingbarkeit der Vorschrift über den Provisionsanspruch des HV bei Nichtausführung oder abweichender Ausführung des Geschäfts
FUNDSTELLE
BGHZ 2, 281
LM Nr. 1 zu § 88 HGB
HVR Nr. 46
BB 51, 598
NORM
§ 652 BGB
§ 87 a Abs. 3 HGB analog
§ 88 HGB 1897 analog
§ 88 Abs. 2 HGB 1897 analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.06.1951
AKTENZEICHEN
II ZR 107/50
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
08.06.2026 13:57:42