Vorinstanzen LAG Köln, 31.10.1990 - 5 Sa 715/90 -; ArbG Köln, 02.05.1990 - 7 Ca 1924/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein tätigkeitsbezogenes Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag nur dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat. Wird das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsbeginn gekündigt und der Arbeitnehmer freigestellt, besteht kein Anspruch auf Karenzentschädigung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber Karenzentschädigung aus einem im Arbeitsvertrag vereinbarten Wettbewerbsverbot, obwohl das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsaufnahme gekündigt wurde und er während der Kündigungsfrist freigestellt war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der AN keinen Anspruch auf Karenzentschädigung hat, da das Wettbewerbsverbot nur dann Gültigkeit erlangt, wenn der AN seine Tätigkeit tatsächlich aufgenommen hat. Da dies hier nicht der Fall war, ist das Verbot nicht wirksam.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass bei einem tätigkeitsbezogenen Wettbewerbsverbot im Zweifel davon auszugehen ist, dass es nur bei tatsächlicher Arbeitsaufnahme gelten soll. Da das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Tätigkeit beendet wurde und der AN freigestellt war, fehlt es an der notwendigen Verbindung zwischen der Tätigkeit und dem Wettbewerbsverbot. Daher besteht kein Anspruch auf Entschädigung.