zum Courtageanspruch des Maklers im Interessendickicht vgl. Magnus/Wais in JZ 16, 183
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Kreditvermittlungsmakler seine Provision bereits verdient hat, wenn er einen Vertrag vermittelt, der dem Auftraggeber einen sicheren Anspruch auf Darlehensauszahlung einräumt – unabhängig davon, ob das Darlehen tatsächlich ausgezahlt oder der Vertrag später rückgängig gemacht wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Kläger) verlangt von seinem Auftraggeber (Beklagter) die Zahlung einer Provision aus einem Maklervertrag. Der Makler war damit beauftragt, dem Auftraggeber einen Kredit zu verschaffen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Makler die Provision bereits dann verdient hat, wenn unter seiner Mitwirkung ein Vertrag zustande gekommen ist, der dem Auftraggeber einen sicheren Anspruch auf Auszahlung des Darlehens gibt – vorausgesetzt, der Auftraggeber erfüllt seine eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag. Die tatsächliche Auszahlung des Kredits oder eine spätere Rückabwicklung des Vertrags sind für den Provisionsanspruch regelmäßig unerheblich.
c) Begründung des Gerichts: Der Provisionsanspruch des Maklers knüpft an den Erfolg seiner Vermittlungstätigkeit an, nämlich die Herbeiführung eines wirksamen Vertrags mit gesichertem Darlehensanspruch. Der wirtschaftliche Nutzen für den Auftraggeber (z. B. die tatsächliche Kreditauszahlung) ist nicht maßgeblich, da der Makler seine Leistung mit der Vertragsvermittlung bereits erbracht hat. Auch eine spätere Aufhebung des Vertrags durch die Parteien berührt den Provisionsanspruch nicht, da dieser mit dem Zustandekommen des Vertrags entfällt.