Vorinstanz OLG Schleswig, 09.07.2002 - 6 U Kart 72/01 -; LG Kiel 12.01.2001 - 14 O Kart 176/98 -
zu Verkaufsverboten in Servicepartnerverträgen für Neufahrzeuge der herstellereigenen Marke vgl. Spix in ZVertriebsR 15, 283
zum Vertrieb durch Vertragshändler im Ausland vgl. Vorpeil in IWB 15, 886
zum französischen Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht im Kontrast zur deutschen Rechtslage vgl. Stade in IHR 16, 49
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein nicht zum selektiven Vertriebssystem eines Herstellers gehörender Wiederverkäufer von Neufahrzeugen Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 81 Abs. 1 EG (heute Art. 101 AEUV) verlangen kann, wenn ausländische Vertragshändler die Lieferung verweigern und die Freistellung des Lieferverbots nach Art. 6 Abs. 1 EGVO Nr. 1475/95 entfallen ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein systemfremder Wiederverkäufer (z. B. ein unabhängiger Autohändler) verlangt Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns von den ausländischen Vertragshändlern des Herstellers. Rechtsgrundlage: § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 EG (Kartellverbot).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht grundsätzliche einen Schadensersatzanspruch, wenn:
- Der Wiederverkäufer aufgrund der Lieferverweigerung der Vertragshändler keine Neufahrzeuge an seine Kunden ausliefern kann.
- Die Freistellung des Lieferverbots (das Vertragshändlern untersagt, an systemfremde Wiederverkäufer zu liefern) nach Art. 6 Abs. 1 EGVO Nr. 1475/95 entfallen ist.
c) Begründung des Gerichts:
Freistellungsentfall:
- Die Freistellung von Art. 81 Abs. 1 EG (Kartellverbot) für das Lieferverbot entfällt, wenn die Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung (EGVO Nr. 1475/95) nicht mehr erfüllt sind.
- Ein einseitiges verbotenes Verhalten des Herstellers (z. B. Aufruf zur Preisdisziplin = „schwarze Verhaltensweise“) führt zeitlich und räumlich begrenzt zum Wegfall der Freistellung (Art. 6 Abs. 3 EGVO Nr. 1475/95):
- Nur für den Zeitraum, in dem das Verhalten die Händler beeinflusst.
- Nur für die betroffenen Vertriebsvereinbarungen im betroffenen Gebiet.
Zurechnung von Verhaltensweisen:
- „Schwarze Verhaltensweisen“ ausländischer Vertragshändler können dem Hersteller nicht automatisch zugerechnet werden (Art. 6 Abs. 1 Nr. 6–12 EGVO Nr. 1475/95).
Hinweis: Die EGVO Nr. 1475/95 ist mittlerweile durch die VO (EU) Nr. 461/2010 ersetzt, die Grundsätze bleiben jedoch relevant für die Auslegung von Kartellrecht.