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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass Verträge zwischen Herstellern und Handelsvertretern nicht unter § 18 GWB fallen. Ein Vertragshändlervertrag ist nicht automatisch wie ein Handelsvertretervertrag zu behandeln, selbst bei Alleinvertrieb. Zudem muss ein Vertrag zur Einhaltung des Formerfordernisses nach § 34 GWB vollständig schriftlich fixiert sein; die widerspruchslose Annahme eines Schreibens genügt nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die rechtliche Einordnung eines Vertrags zwischen einem Hersteller und einem Vertragshändler (VH). Es ging um die Frage, ob dieser Vertrag wie ein Handelsvertretervertrag (HVV) zu behandeln ist und ob die Schriftform nach § 34 GWB gewahrt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied:
- Verträge zwischen Herstellern und Handelsvertretern (HV) unterliegen nicht § 18 GWB.
- Ein Vertragshändlervertrag ist nicht automatisch wie ein HVV zu behandeln, selbst wenn der VH den Alleinvertrieb übernommen hat. Hierfür müssen zusätzliche Umstände vorliegen.
- Das Formerfordernis des § 34 GWB ist nur erfüllt, wenn der gesamte Vertrag schriftlich niedergelegt ist.
- Die widerspruchslose Hinnahme eines Schreibens ersetzt die Schriftform nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- § 18 GWB gilt nur für bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen, nicht für HV-Verträge.
- Die Abgrenzung zwischen VH- und HV-Verträgen erfordert eine Einzelfallprüfung; der Alleinvertrieb allein reicht nicht aus.
- § 34 GWB verlangt eine vollständige schriftliche Fixierung des Vertrags, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine konkludente Annahme (z. B. durch Schweigen) genügt nicht.